Entstehungsgeschichte der Waldinteressenten
Sichertshausen
Der Interessentenwald entstand aus dem
Halbe-Gebrauchswald, den der Staat, die Nutzungsberechtigten und die Gemeinde Sichertshausen
besessen hatten und der seit 1866 von der Oberförsterei Ebsdorf verwaltet
wurde. Zur Gründung der
Interessentenwaldungen kam es hier im mittelhessischen Raume nach der Besetzung
durch Preußen. Seit 1866 erfolgte die
Bewirtschaftung der Wälder durch preußische Beamte, die mit den alten
kurfürstlichen Regelungen absolut nicht einverstanden waren und eine genaue
Abgrenzung zwischen den privaten und den staatlichen Forsten anstrebten. Denn diese Forstbeamten, die vornehmlich aus
dem preußischen Raum kamen, empfanden es als sehr hinderlich, daß hier
jedermann in den Wald gehen konnte und gewisse Rechte hatte, zum Beispiel sein
Vieh hineinzutreiben und Holz und Streu - sprich Laub - in beliebiger Menge zu
entnehmen. Das störte die
Waldbewirtschaftung sehr und erlaubte vor allen Dingen keine genaue Überwachung
der Waldbestände. Deshalb strebten
diese preußischen Beamten danach, eine genaue Trennung zwischen den privaten
Wäldern und dem Staatsforst herbeizuführen.
So entstanden die Interessentenwaldungen. (41)
Um die
Teilung des Waldes in Sichertshausen vorzunehmen, fand am 13. Mai 1870 eine
entsprechende Versammlung und Verhandlung statt. Alle 33 Nutzungsberechtigten erschienen und bestätigten auf
dieser Zusammenkunft ihre Vertreter.
1.
Johannes Pfeffer für sich und Ehefrau Margarethe geb. Bender
2.
Heinrich Lauer für sich und Ehefrau Elisabeth geb. Lepper
3.
Heinrich Schwarz für sich und Ehefrau Marie Elisabeth geb. Schwalb
4.
Heinrich Becker für sich und Ehefrau Catharina geb. Keil
5. Heinrich
Bodenbender für sich und Ehefrau Anna Margarethe geb. Schneider
6.
Jacob Kraft für sich und Ehefrau Sophie geb.
Moos
7.
Johannes Kraft
8.
Heinrich Will 1 für sich und Ehefrau Anna Marie geb. Bau
9. Conrad
Braun für sich und Ehefrau Catharina geb. Schwarz
10.
Rechtsanwalt Carl Bingel
11.
Johannes Gilbert für sich und Ehefrau Anna Elisabeth geb. Bremer
12.
Heinrich Ruth
13.
Ludwig Bodenbender für sich und Ehefrau Anna Margarethe geb. Wagner
14. Conrad
Braun als Bevollmächtigter des Johannes Lemmer und dessen Kinder
15.
Johannes Schwarz Witwe Catharina geb. Wack für sich und als Vormünderin ihrer
Kinder
16.
Heinrich Findt II für sich und seine minderjährigen Kinder
17. Johannes
Ruppert für sich und Ehefrau Elisabeth geb. Kraft
18.Caspar
Schwarz für sich und Ehefrau Elisabeth geb. Berner
19.
Conrad Gilbert II für sich und Ehefrau Anna Catharina geb. Zich
20.
Conrad Lemmer III für sich und Ehefrau Marie geb. Heep
21.
Caspar Gilbert für sich und Ehefrau Margarethe geb. Häuser
22.
Heinrich Jungermann für sich und Ehefrau Anna Margarethe geb. Frei
23.
Philipp Will II
24.
Conrad Gilbert I für sich und Ehefrau Barbara geb. Greiff
25.
Heinrich Bingel
26.
Johannes Bingel
27.
Heinrich Findt III für sich und Ehefrau Elisabeth geb. Lepper
28.
Balthasar Gilbert II für sich und Ehefrau Margarethe geb. Heep
29. Conrad Lemmer Witwe Margarethe
geb. Simon für sich und als
Vormünderin ihrer Kinder
30. Gotthard
Zecher für sich und Ehefrau Elisabeth geb. Bodenbender
31.
Ludwig Geißler für sich und Ehefrau Catharina geb. Karthäuser
32.Die
Schule, vertreten durch den Lehrer Hamel
33.
Christoph Paulus für sich und Ehefrau Catharina geb. Klinckel
34a.
Anna Elisabeth Becker, vertreten durch ihren Vormund Conrad Lemmer II
34b.
Johannes Bierau für seine Ehefrau Christine geb. Stingel
Zum
Vertreter der politischen Gemeinde wurde der Regierungsassessor Koch aus Marburg
bestellt, als Bevollmächtigte der Nutzungsberechtigten fungierten:
1. der
Rechtsanwalt Carl Bingel aus Fronhausen
2. der
Bürgermeister Johannes Stingel aus Sichertshausen
3. der
Nutzungsberechtigte Gotthard Zecher aus Sichertshausen
Für die
Gemeinde und die Nutzungsberechtigten lautete das Nutzungsrecht auf 50.247
Taler und für den Staat auf 32.388 Taler.
Die Teilungslinie sollte durch Steine markiert und durch eine Schneise
von 1 Rute Breite festgelegt werden. Das Teilnahmerecht der politischen
Gemeinde Sichertshausen wurde auf eine jährliche Rente von 39 Taler
festgestellt. Diese Summe mußten die
Nutzungsberechtigten entsprechend ihren Anteilen an die Gemeindekasse
einzahlen. In der Praxis sah es aber so
aus, daß das Deputatholz, also das sogenannte Besoldungsholz für den
Nachtwächter, den Mast-Schweinehirten, den Bürgermeister und den Lehrer aus dem
Interessentenwald geliefert wurde.
Bisher betrug die Fläche des Halbe-Gebrauchswaldes 714 Acker und 101
Ruten. In diesem Walde standen den Nutzungsberechtigten
und der politischen Gemeinde Holz-, Hute-, Mast- und Streuberechtigungen zu.
Sämtliche Bewohner durften ihre Rinder, Schweine, Schafe und Gänse in
unbegrenzter Zahl und zu jeder Jahreszeit in den Wald treiben. Der Eintrieb hatte allerdings in Mastjahren
während der Vormast (vom ersten Fallen der Eckern und Eicheln bis Ende
Dezember) zu unterbleiben. Die Vormast
wurde im Interesse der Nutznießer und des Staates öffentlich verpachtet. Die Gänse wurden seit uralten Zeiten nur in
den offenen Huteort »Rothenberg« getrieben.
Sämtliche
Bewohner konnten ihren Bedarf an Waldstreumaterial wie Laub, Heide und Moos
frei beziehen, soweit die Abgabe desselben forstlich zulässig war. Und Leseholz durften sämtliche Bewohner an
jedem Montag und Donnerstag sammeln.
Die Nutzungsberechtigten hatten die Kulturarbeiten auszuführen. Für das an die Mitbesitzer und die Gemeinde
abzugebende Bau- und Brennholz kassierte der Staat eine feststehende
Geldentschädigung. Für den
Schutzbeamten erhielt der Staat eine bestimmte Menge Brennholz (1 Klafter Holz
wurde mit 8 Taler veranschlagt). Dem
Staat stand allein die Jagdnutzung zu.
Dafür hatte er für die Verwaltung und den Waldschutz zu sorgen.
Nun sollte die bisher bestehende Gemeinschaft aufgelöst, der Wald geteilt
und die Nutzungsrechte und Verpflichtungen neu geregelt werden. Der
Gemeinschaftswald hatte eine Fläche von 714 Acker. Hinzu kam der Handwerkswald
mit 42 Acker, der dem Staate allein gehörte, aber abgetreten werden sollte, um
eine bessere Plantage zu ermöglichen. Die Teilungsmasse bestand also aus 756
Acker. Der Wert des Gemeinschaftswaldes betrug 82.636 Taler. Der Wert des
Handwerkswaldes betrug 4108 Taler. Der Wert der Teilungsmasse betrug also
86.744 Taler. Der Wert der Teilnahmerechte an der gemeinschaftlichen Waldung
wurde ermittelt auf:
für die
Nutzungsberechtigten und die politische Gemeinde Sichertshausen
49.425
Taler
für den
Staat 33.211
Taler
dazu
Wert des Handwerkswaldes 4.108
Taler
Summe 86.744 Taler
Nach der
ausgeführten Teilung besaßen die 37 Nutzungsberechtigten Wald in den Forstorten
Spieß, Stangenholz, Rothenberg, Kohlzipfen, Platte, Rothlauf, Ungeheuerbach,
Handwerkswald und Judenkirchhof.
Die
Fläche des neu gebildeten Interessentenwaldes
betrug nach einer Mitteilung der königlichen Regierung in Kassel an den
königlichen Landrat in Marburg vom 10. Oktober 1881 im ganzen 104,5927 ha (100
Kasseler Acker = 23,8653 ha). Der
Interessentenwald wurde dem Verwaltungsbezirk des Oberförsters Schulz in
Roßberg unterstellt. Der Staatswald lag in den Forstorten Hainbach, Spieß,
Stangenholz und Judenkirchhof. Der Staatswald war fortan frei von allen Lasten,
während der Interessentenwald die Leseholzberechtigung der Gemeindeglieder zu
befriedigen hatte.
Jetzt
haben wir es hier noch mit dem Begriff »Heubauer« zu tun, wie die Hausbesitzer
genannt wurden, die Nicht-Interessenten waren und Leseholz sammeln
durften. Stingel nannte sie Beisitzer. Eigentliche Beisitzer, die auf Miete
wohnten, gab es nur noch wenige, nämlich einen Schäfer und einen Hirten sowie
einzelne unverehelichte Frauensleute.
Bisher
erhielten jährlich aus der Halbe-Gebrauchswaldung
der
Bürgermeister - 1 Klafter Brennholz und 114 Schock Reisholz
der Schullehrer
- 1 Klafter Brennholz
der
Nachtwächter - 1 Klafter Brennholz
der
Schweinehirt zu Mastzeiten - 1/2 Klafter Eichenbrennholz
Nun
übernahm die politische Gemeinde Sichertshausen die Lieferung dieser
Holzabgaben. Als Entschädigung dafür und
für die ihr bisher in der Halbe Gebrauchswaldung zustehenden Berechtigungen
erhielt sie eine jährliche feste Geldrente von 39 Taler, die die
Nutzungsberechtigten zum ersten Male am 11. November 1871 in die Gemeindekasse
zu zahlen hatten.
Am 27.
Juni 1870 trat der Teilungsvertrag in Kraft.
Die Nutzungsberechtigten übernahmen von diesem Tage an die Verwaltung
und den Schutz ihres Waldes, in dem ihnen jetzt auch die Jagd zustand. Sie bildeten eine Körperschaft und
bewirtschafteten den Wald gemeinsam. Zunächst
lehnten sie es ab, einen neuen Waldvorstand zu wählen, der Bürgermeister
Stingel sollte wie bisher die Verwaltung behalten. Dann mußten sie sich aber doch der amtlichen Verfügung beugen und
einen eigenen Waldvorstand wählen.
Statut
für die
Verwaltung und Bewirtschaftung
des
Interessentenwaldes
zu
Sichertshausen
In
Gemäßheit der § 4 und § 5 des Gesetzes über die gemeinschaftlichen Holzungen
vom 14. März 1881 wird folgendes Statut beschlossen:
§ 1
Aus der
Zahl der Miteigentümer des Interessentenwaldes von Sichertshausen wird ein
Waldvorstand, aus drei Personen bestehend, gebildet, von denen einer der
Vorsitzende ist.
§2
Der
Waldvorstand hat die sämtlichen Miteigentümer des Interessentenwaldes in allen
den Wald betreffenden Angelegenheiten der Forst- und Aufsichtsbehörde gegenüber
und in vermögensrechtlicher Beziehung auch vor Gericht und außergerichtlich zu
vertreten.
Insbesondere
hat derselbe gemäß der ihm von der Mehrheit der Interessenten zu erteilenden Instruktion
1. auf
Anordnung der dazu berufenen Staatsbehörden die Hauungen und Kulturen im Walde
vornehmen zu lassen,
2. den
nötigen Waldschützen nach Anhörung der Interessentenmehrheit und mit Vorbehalt
der Genehmigung der Forstbehörde zu bestellen, den nötigen Vertrag mit
demselben abzuschließen und dessen Gehalt festzusetzen, wobei bestimmt wird,
daß er bei gleicher Qualifikation einem Waldeigentümer den Vorzug vor anderen
Bewerbern zu geben hat,
3.
einen Rechnungsführer für die Waldkasse zu bestellen und dessen Vergütung und
den Betrag der von ihm zu leistenden Kaution zu bestimmen, 4. die Teilung der
Waldnutzungen nach dem bestehenden Herkommen und den Verkauf der nicht zur
Verteilung bestimmten Waldnutzungen zu besorgen, die Beträge dafür als Einnahme
in die Interessentenkasse einzahlen zu lassen und die Überschüsse der Waldkasse
nach Maßgabe der Anteile jedes einzelnen am Wald unter die Waldeigentümer zu
verteilen.
§ 3
Der
Vorsitzende des Waldvorstandes hat die Geschäftsleitung und namens des Vorstandes
die Korrespondenz mit den Behörden zu führen. Der Vorsitzende oder bzw. der
Stellvertreter hat auch die Einnahmen und Ausgaben der Waldkasse anzuweisen.
§ 4
Der
Rechnungsführer hat dem Vorstand jährlich Rechnung abzulegen, welche dieser zu
prüfen hat. Hierbei wird bestimmt, daß
jeder Waideigentümer zum Zweck einer ordnungsmäßigen Kassenführung verpflichtet
ist, die zur Waldkasse schuldigen Gelder zu zahlen und nicht berechtigt ist,
auf Forderungen an dieselben aufzurechnen.
§ 5
Der
Vorstand hat alljährlich, nachdem der Rechnungsführer die Rechnung gelegt hat,
diese zu prüfen und dann acht Tage lang zur Einsicht der Beteiligten offen zu
legen und nach dieser Offenlegung der Rechnung eine ordentliche Versammlung der
Waldinteressenten zu berufen, in welcher dem Vorstand Decharge erteilt und über
gemeinsame Angelegenheiten Beschluß gefaßt wird. Zu diesem Termin müssen die Interessenten zwei Tage vorher
eingeladen werden.
§ 6
Der
Waldvorstand wird von den Miteigentümern des Interessentenwaldes durch die Versammlung
der Interessenten aus der Zahl derselben auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Wahl findet mittelst
Stimmzettel statt. Bei der Wahl wird
bestimmt, wer Vorsitzender und wer Stellvertreter sein soll. Der Vorsitzende
des Waldvorstandes ladet die Stimmberechtigten eine Woche vor der Wahl
ein. Die Versammlung ist zur Vornahme
der Wahl berechtigt, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so hat
der Vorsitzende eine neue Versammlung in ortsüblicher Weise zusammen zu berufen
und ist bei der Einladung ausdrücklich hervorzuheben, daß ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Waldinteressenten die Wahl vorgenommen werde. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden zur Vornahme der Wahl berechtigt.
Gewählt
gilt in allen Fällen der, welcher die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Erhält im ersten
Wahlgange niemand diese Mehrheit, so findet das im § 53 der Landgemeindeordnung
vom 4. 8. 1897 Gemeindevertretungswahlen bestimmte Verfahren entsprechende
Anwendung. Scheidet ein Mitglied
während seiner Amtsdauer aus, z. B. durch Tod, so wird für den Rest seiner
Wahlperiode eine Neuwahl nach den bestehenden Bestimmungen vorgenommen.
§ 7
Die
erste Wahl des Vorstandes nach Bestätigung dieses Statuts leitet der
Bürgermeister, die folgenden Wahlen muß der in Funktion stehende Vorstand
mindestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Wahlperiode zur Ausführung
bringen. Sollte dieses nicht möglich
sein oder verhindert werden, so hat wiederum wie im ersten Fall der
Bürgermeister die Wahl in ordnungsmäßiger Weise herbeizuführen.
§ 8
Die
Legitimation des nach diesem Statut gewählten Waldvorstandes wird durch eine
unter dem Gemeindesiegel ausgestellten Bescheinigung des Ortsvorstandes oder
seines Beigeordneten erbracht, daß die betreffenden Personen dem Statut gemäß
für die betreffenden Jahre zum Waldvorstand von den Waldeigentümern zu
Sichertshausen gewählt seien.
§ 9
Der
Waldvorstand erhält aus der Interessentenkasse für seine gesamten Bemühungen
einschließlich auswärtiger Geschäfte jährlich 25 Mark.
Sichertshausen
am 25. November 1907
Georg
Will, Kaspar Schwarz, Gottfried Will, Ludwig Bingel, Adam Findt, Ludwig
Bodenbender, Heinrich Findt VII, Heinrich Findt VI, Peter Ruppert, Johs. Bodenbender Witwe, Bernhard Schwarz,
Heinrich Geißler, Andreas Hemer, Konrad Gilbert 111, Ludwig Geißler, Konrad
Lemmer, Christina Gilbert Witwe Daniel Gilbert, Adam Lemmer, Konrad Gilbert,
Heinrich Lauer, Christian Wolfel, Kaspar Hoß, Johannes Becker, Heinrich Lapp,
Jacob Zecher, Karl Koch.
Vorstehend
unterschriebene Personen sind Waldteilhaber. Georg Will, Ludwig Bingel,
Heinrich Geißler, Heinrich Lauer, Peter Ruppert und Konrad Lemmer besitzen
jeder zwei Anteile, alle übrigen jeder ein Anteil. Dieses sowie die eigenhändigen Unterschriften derselben
bescheinigt.
Sichertshausen
am 25. November 1907
Der
Bürgermeister
Geißler
Verzeichnis
der
Wald-Interessenten von Sichertshausen
1
.Georg Will hat 2 Anteile
2.
Ludwig Bingel hat 2 Anteile
3. Heinrich
Geißler hat 2 Anteile
4. Heinrich Lauer hat 2 Anteile
5.
Peter Ruppert hat 2 Anteile
6.
Konrad Lemmer hat 2 Anteile
7.
Kaspar Schwarz hat 1 Anteil
8.
Gottfried Will hat 1 Anteil
9. Adam
Findt hat 1 Anteil
10.
Ludwig Bodenbender hat 1 Anteil
11. Heinrich
Findt VII hat 1 Anteil
12.
Johs. Bodenbender Witwe hat 1 Anteil
13.
Bernhard Schwarz hat 1 Anteil
14. Andreas Hemer hat 1 Anteil
15.
Konrad Gilbert III hat 1 Anteil
16.
Ludwig Geißler hat 1 Anteil
17.
Christian Wolfel hat 1 Anteil
18. Kaspar
Hoß hat 1 Anteil
19.
Christina Gilbert Witwe hat 1 Anteil
20.
Daniel Gilbert hat 1 Anteil
21.
Adam Lemmer hat 1 Anteil
22.
Konrad Gilbert 1 hat 1 Anteil
23.
Johannes Becker hat 1 Anteil
24.
Heinrich Lapp hat 1 Anteil
25.
Heinrich Findt VI hat 1 Anteil
26.
Jacob Zecher hat 1 Anteil
27.
Karl Koch hat 1 Anteil
28.
Johs. Lemmer Erben haben 1 Anteil
29.
Johs. Gilbert Witwe hat 1 Anteil
30.
Heinrich Spaar in Ruttershausen hat. 1 Anteil
31. die
Schule hat 1 Anteil
im
ganzen 37 Anteile (19)
Seit Oktober
1872 bis zum August 1874 zogen sich die Verhandlungen über die Servitutablösung
in Sichertshausen hin. Versammlungen
fanden im Bingelschen Wirtshaus zu Sichertshausen statt. Vor Gericht wurde geklagt, und
Versammlungslokal war das Ruth'sche Wirtshaus zu Fronhausen. Schließlich kam es zu folgender
Vereinbarung:
Rezeß
in der Ablösungssache von
Sichertshausen
Einleitung
In der im landrätlichen Kreise Marburg im Regierungsbezirke Kassel gelegenen Gemeinde Sichertshausen wurde in Folge eines unterm 27. Januar 1871 seitens der königlichen Regierung zu Kassel, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten gestellten Antrages auf Ablösung der den nicht nutzungsberechtigten Einwohnern zu Sichertshausen im bisherigen dortigen Mitgebrauchswald und dem Staatswalddistrikt »Handwerkswald« zustehenden Weide-, Raff- und Leseholzberechtigungen und der sämtlichen Einwohnern und Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen zustehenden Leseholzgerechtsame im Staatswalddistrikt »Heckersberg", nachdem die Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen sich dem Antrag angeschlossen hatten, das betreffende Verfahren eingeleitet. Über die dadurch bewirkte Auseinandersetzung wird zwischen den folgenden Teilnehmern:
1. dem
Staat, vertreten durch die königliche Regierung, Abteilung für direkte Steuern,
Domänen und Forsten zu Kassel,
2. der
Gesamtheit der im § 4 sub II namentlich aufgeführten Nutzungsberechtigten zu
Sichertshausen, vertreten durch ihre Deputierten
Rechtsanwalt
Bingel zu Fronhausen
Bürgermeister
Johannes Stingel und
Gotthard
Zecher zu Sichertshausen,
3. der
Gesamtheit der im § 4 sub III namentlich aufgeführten nicht
nutzungsberechtigten Grundbesitzer zu Sichertshausen, vertreten durch ihre
Deputierten:
Conrad
Lemmer II
Martin
Dietz und
Heinrich
Matthäi
von
Sichertshausen und
4. der
politischen Gemeinde Sichertshausen, vertreten durch den Kreissekretär der
nachstehende Rezeß errichtet.
Weitere
Beteiligte haben sich der durch zweimalige Einrückung in die Hessische Morgenzeitung
und den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu
Kassel erfolgter öffentlicher Bekanntmachung der Sache ungeachtet nicht
gemeldet.
§ 1
Verhältnisse vor der Auseinandersetzung
Die Nutzungsberechtigten
zu Sichertshausen sind durch am 7. Oktober 1870 von der Königlichen Regierung
bestätigten, zwischen ihnen und der letzteren abgeschlossenen Rezeß vom
27. Januar 1870 in den eigentümlichen
Besitz einer Fläche von 104,8925 Hektare des früheren halben Gebrauchswaldes
getreten und haben damit die Verpflichtung übernommen, die nicht
nutzungsberechtigten Einwohner zu Sichertshausen für die denselben zustehende
Weide-, Raff- und Leseholz-Gerechtsame in dem Teil des früheren
Mitgebrauchswaldes, weicher dem Staate als eigentümlicher Besitz und
servitutfrei überwiesen wurde und für die denselben zustehenden
Leseholzberechtigung in dem der besseren Planlage wegen in die Abfindung der
Nutzungsberechtigten gefallenen früheren Staatswalddistrikt »Handwerkswald« zu
entschädigen. Außerdem stand bisher
sämtlichen Einwohnern und Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen die
Leseholzberechtigung in dem 9,4268 Hektar großen Staatswalddistrikt
»Heckersberg« zu.
§ 2
Zwecke der Auseinandersetzung
Zwecke der
Auseinandersetzung sind:
1.
Ablösung der den nicht nutzungsberechtigten Einwohnern zu Sicherthausen
zustehenden Berechtigungen:
a) zur
Weide mit Schweinen in dem ganzen früheren halben Gebrauchswald Nr. 877, 964
und 1111 des Katasters von Sichertshausen, nämlich:
Forstort
Hainbach Nr. 1 der Forstkarte 62 Ar 91 Quadratruten
Forstort
Spieß Nr. 2 der Forstkarte 102 Ar 11 Quadratruten
Forstort
Stangenholz Nr. 4 der Forstkarte 170 Ar 29 Quadratruten
Forstort
Rothenberg Nr. 5 der Forstkarte 55 Ar 53 Quadratruten
Forstort
Kohlzipfen Nr. 6 der Forstkarte 28 Ar 145 Quadratruten
Forstort
Platte Nr. 7 der Forstkarte 48 Ar 102 Quadratruten
Forstort
Rothlauf Nr. 8 der Forstkarte 61 Ar 1 19 Quadratruten
Forstort
Ungeheuerbach Nr. 9 der Forstkarte 99 Ar 64 Quadratruten
Forstort
Judenkirchhof Nr. 1 1 der Forstkarte 85 Ar 69 Quadratruten
zusammen:
714 Ar 1 0 1 Quadratruten oder 170,5586 Hektar, sowie
b) zur
Leseholznutzung in dem früheren Staatswalddistrikt »Handwerkswald«.
2. Ablösung
der den sämtlichen Einwohnern und Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen
zustehenden Leseholzberechtigung im Staatswalddistrikt »Heckersberg" 39 Ar
75 Quadratruten oder 9,4205 Hektar groß - durch den Staat.
§ 3
Ablösung - Abfindung
Die im §
2 sub 1 und 2 genannten Berechtigungen haben mit dem 1. Januar 1873 für immer
aufgehört. Als Abfindung für den
Wegfall dieser Berechtigungen sind folgende Entschädigungen gezahlt worden:
1. von
den Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen
a) an
die im § 4 sub 3 namentlich aufgeführten 17, nicht nutzungsberechtigten
Grundbesitzer zu Sichertshausen 250 Taler zu gleichen Teilen und
b) an
die Gemeindekasse für die fünf, zur Zeit der Vollziehung dieses Rezesses in
Sichertshausen wohnenden Einlieger, nämlich:
1.
Heinrich Schäfer
2.
Elisabeth Will
3. Adam
Lemmers Witwe
4.
Johann Schäfer Ehefrau
5.
Catharina Dörr
42
Taler 15 Silbergroschen
2. vom
Staat an sämtliche Einwohner und Nutzungsberechtigten sowie die Gemeindekasse
(wiederum für die fünf sub 1 genannten Einlieger) an Kapital und Verzugszinsen
36 Taler 23 Silbergroschen 3 Pfennig, und zwar zu 34 Teilen an die,
Nutzungsberechtigten, zu 17 Anteilen an die nicht nutzungsberechtigten
Grundbesitzer und zu fünf Anteilen an die Gemeindekasse. Die an die Gemeindekasse gezahlten Beträge
sind verzinslich angelegt worden und steht der Genuß der Zinsen den fünf sub 1
genannten Einliegern für ihre Lebensdauer zu, während derselbe nach dem Ableben
derselben der Gemeindekasse verbleibt.
§ 4 Verteilung
der Abfindung (§ 3) und Quittung
Die
Zahlungen, welche demgemäß die verschiedenen Teilhaber geleistet und empfangen
haben und über welche dieselben durch Vollziehung dieses Regresses quittieren,
sowie das Teilnahmeverhältnis derselben ergeben sich aus den bei ihrem Namen
aufgeführten Beträgen in nachfolgender Zusammenstellung (56)
Hier noch ein Bild der Flurgemarkung Sichertshausen, deren Jahreszahl allerdings
nicht genau bekannt ist, ein Bild des Interessentenwaldes von 1870 und ein Bild der Holzmacher-Rotte um 1950.