Entstehungsgeschichte der Waldinteressenten Sichertshausen

 

Der Interessentenwald entstand aus dem Halbe-Gebrauchswald, den der Staat, die Nutzungsberechtigten und die Gemeinde Sichertshausen besessen hatten und der seit 1866 von der Oberförsterei Ebsdorf verwaltet wurde.  Zur Gründung der Interessentenwaldungen kam es hier im mittelhessischen Raume nach der Besetzung durch Preußen.  Seit 1866 erfolgte die Bewirtschaftung der Wälder durch preußische Beamte, die mit den alten kurfürstlichen Regelungen absolut nicht einverstanden waren und eine genaue Abgrenzung zwischen den privaten und den staatlichen Forsten anstrebten.  Denn diese Forstbeamten, die vornehmlich aus dem preußischen Raum kamen, empfanden es als sehr hinderlich, daß hier jedermann in den Wald gehen konnte und gewisse Rechte hatte, zum Beispiel sein Vieh hineinzutreiben und Holz und Streu - sprich Laub - in beliebiger Menge zu entnehmen.  Das störte die Waldbewirtschaftung sehr und erlaubte vor allen Dingen keine genaue Überwachung der Waldbestände.  Deshalb strebten diese preußischen Beamten danach, eine genaue Trennung zwischen den privaten Wäldern und dem Staatsforst herbeizuführen.  So entstanden die Interessentenwaldungen. (41)

Um die Teilung des Waldes in Sichertshausen vorzunehmen, fand am 13. Mai 1870 eine entsprechende Versammlung und Verhandlung statt.  Alle 33 Nutzungsberechtigten erschienen und bestätigten auf dieser Zusammenkunft ihre Vertreter.

 

1. Johannes Pfeffer für sich und Ehefrau Margarethe geb.  Bender

2. Heinrich Lauer für sich und Ehefrau Elisabeth geb.  Lepper

3. Heinrich Schwarz für sich und Ehefrau Marie Elisabeth geb. Schwalb

4. Heinrich Becker für sich und Ehefrau Catharina geb. Keil

5. Heinrich Bodenbender für sich und Ehefrau Anna Margarethe geb.  Schneider

6. Jacob Kraft für sich und Ehefrau Sophie geb.  Moos

7. Johannes Kraft

8. Heinrich Will 1 für sich und Ehefrau Anna Marie geb. Bau

9. Conrad Braun für sich und Ehefrau Catharina geb. Schwarz

10. Rechtsanwalt Carl Bingel

11. Johannes Gilbert für sich und Ehefrau Anna Elisabeth geb. Bremer

12. Heinrich Ruth

13. Ludwig Bodenbender für sich und Ehefrau Anna Margarethe geb.  Wagner

14. Conrad Braun als Bevollmächtigter des Johannes Lemmer und dessen Kinder

15. Johannes Schwarz Witwe Catharina geb. Wack für sich und als Vormünderin ihrer Kinder

16. Heinrich Findt II für sich und seine minderjährigen Kinder

17. Johannes Ruppert für sich und Ehefrau Elisabeth geb. Kraft

18.Caspar Schwarz für sich und Ehefrau Elisabeth geb. Berner

19. Conrad Gilbert II für sich und Ehefrau Anna Catharina geb. Zich

20. Conrad Lemmer III für sich und Ehefrau Marie geb. Heep

21. Caspar Gilbert für sich und Ehefrau Margarethe geb. Häuser

22. Heinrich Jungermann für sich und Ehefrau Anna Margarethe geb. Frei

23. Philipp Will II

24. Conrad Gilbert I für sich und Ehefrau Barbara geb. Greiff

25. Heinrich Bingel

26. Johannes Bingel

27. Heinrich Findt III für sich und Ehefrau Elisabeth geb. Lepper

28. Balthasar Gilbert II für sich und Ehefrau Margarethe geb. Heep

29. Conrad Lemmer Witwe Margarethe geb. Simon für sich und als Vormünderin ihrer Kinder

30. Gotthard Zecher für sich und Ehefrau Elisabeth geb. Bodenbender

31. Ludwig Geißler für sich und Ehefrau Catharina geb. Karthäuser

32.Die Schule, vertreten durch den Lehrer Hamel

33. Christoph Paulus für sich und Ehefrau Catharina geb. Klinckel

34a. Anna Elisabeth Becker, vertreten durch ihren Vormund Conrad Lemmer II

34b. Johannes Bierau für seine Ehefrau Christine geb. Stingel

 

Zum Vertreter der politischen Gemeinde wurde der Regierungsassessor Koch aus Marburg bestellt, als Bevollmächtigte der Nutzungsberechtigten fungierten:

1. der Rechtsanwalt Carl Bingel aus Fronhausen

2. der Bürgermeister Johannes Stingel aus Sichertshausen

3. der Nutzungsberechtigte Gotthard Zecher aus Sichertshausen

Für die Gemeinde und die Nutzungsberechtigten lautete das Nutzungsrecht auf 50.247 Taler und für den Staat auf 32.388 Taler.  Die Teilungslinie sollte durch Steine markiert und durch eine Schneise von 1 Rute Breite festgelegt werden. Das Teilnahmerecht der politischen Gemeinde Sichertshausen wurde auf eine jährliche Rente von 39 Taler festgestellt.  Diese Summe mußten die Nutzungsberechtigten entsprechend ihren Anteilen an die Gemeindekasse einzahlen.  In der Praxis sah es aber so aus, daß das Deputatholz, also das sogenannte Besoldungsholz für den Nachtwächter, den Mast-Schweinehirten, den Bürgermeister und den Lehrer aus dem Interessentenwald geliefert wurde.

 

Bisher betrug die Fläche des Halbe-Gebrauchswaldes 714 Acker und 101 Ruten.  In diesem Walde standen den Nutzungsberechtigten und der politischen Gemeinde Holz-, Hute-, Mast- und Streuberechtigungen zu. Sämtliche Bewohner durften ihre Rinder, Schweine, Schafe und Gänse in unbegrenzter Zahl und zu jeder Jahreszeit in den Wald treiben.  Der Eintrieb hatte allerdings in Mastjahren während der Vormast (vom ersten Fallen der Eckern und Eicheln bis Ende Dezember) zu unterbleiben.  Die Vormast wurde im Interesse der Nutznießer und des Staates öffentlich verpachtet.  Die Gänse wurden seit uralten Zeiten nur in den offenen Huteort »Rothenberg« getrieben.

Sämtliche Bewohner konnten ihren Bedarf an Waldstreumaterial wie Laub, Heide und Moos frei beziehen, soweit die Abgabe desselben forstlich zulässig war.  Und Leseholz durften sämtliche Bewohner an jedem Montag und Donnerstag sammeln.  Die Nutzungsberechtigten hatten die Kulturarbeiten auszuführen.  Für das an die Mitbesitzer und die Gemeinde abzugebende Bau- und Brennholz kassierte der Staat eine feststehende Geldentschädigung.  Für den Schutzbeamten erhielt der Staat eine bestimmte Menge Brennholz (1 Klafter Holz wurde mit 8 Taler veranschlagt).  Dem Staat stand allein die Jagdnutzung zu.  Dafür hatte er für die Verwaltung und den Waldschutz zu sorgen.

Nun sollte die bisher bestehende Gemeinschaft aufgelöst, der Wald geteilt und die Nutzungsrechte und Verpflichtungen neu geregelt werden. Der Gemeinschaftswald hatte eine Fläche von 714 Acker. Hinzu kam der Handwerkswald mit 42 Acker, der dem Staate allein gehörte, aber abgetreten werden sollte, um eine bessere Plantage zu ermöglichen. Die Teilungsmasse bestand also aus 756 Acker. Der Wert des Gemeinschaftswaldes betrug 82.636 Taler. Der Wert des Handwerkswaldes betrug 4108 Taler. Der Wert der Teilungsmasse betrug also 86.744 Taler. Der Wert der Teilnahmerechte an der gemeinschaftlichen Waldung wurde ermittelt auf:

für die Nutzungsberechtigten und die politische Gemeinde Sichertshausen

                                                                  49.425 Taler

für den Staat                                               33.211 Taler

dazu Wert des Handwerkswaldes               4.108 Taler

                                         Summe              86.744 Taler

 

Nach der ausgeführten Teilung besaßen die 37 Nutzungsberechtigten Wald in den Forstorten Spieß, Stangenholz, Rothenberg, Kohlzipfen, Platte, Rothlauf, Ungeheuerbach, Handwerkswald und Judenkirchhof.

 

Die Fläche des neu gebildeten Interessentenwaldes betrug nach einer Mitteilung der königlichen Regierung in Kassel an den königlichen Landrat in Marburg vom 10. Oktober 1881 im ganzen 104,5927 ha (100 Kasseler Acker = 23,8653 ha).  Der Interessentenwald wurde dem Verwaltungsbezirk des Oberförsters Schulz in Roßberg unterstellt. Der Staatswald lag in den Forstorten Hainbach, Spieß, Stangenholz und Judenkirchhof. Der Staatswald war fortan frei von allen Lasten, während der Interessentenwald die Leseholzberechtigung der Gemeindeglieder zu befriedigen hatte.

Jetzt haben wir es hier noch mit dem Begriff »Heubauer« zu tun, wie die Hausbesitzer genannt wurden, die Nicht-Interessenten waren und Leseholz sammeln durften.  Stingel nannte sie Beisitzer.  Eigentliche Beisitzer, die auf Miete wohnten, gab es nur noch wenige, nämlich einen Schäfer und einen Hirten sowie einzelne unverehelichte Frauensleute.

 

Bisher erhielten jährlich aus der Halbe-Gebrauchswaldung

der Bürgermeister - 1 Klafter Brennholz und 114 Schock Reisholz

der Schullehrer - 1 Klafter Brennholz

der Nachtwächter - 1 Klafter Brennholz

der Schweinehirt zu Mastzeiten - 1/2 Klafter Eichenbrennholz

 

Nun übernahm die politische Gemeinde Sichertshausen die Lieferung dieser Holzabgaben.  Als Entschädigung dafür und für die ihr bisher in der Halbe Gebrauchswaldung zustehenden Berechtigungen erhielt sie eine jährliche feste Geldrente von 39 Taler, die die Nutzungsberechtigten zum ersten Male am 11. November 1871 in die Gemeindekasse zu zahlen hatten.

Am 27. Juni 1870 trat der Teilungsvertrag in Kraft.  Die Nutzungsberechtigten übernahmen von diesem Tage an die Verwaltung und den Schutz ihres Waldes, in dem ihnen jetzt auch die Jagd zustand.  Sie bildeten eine Körperschaft und bewirtschafteten den Wald gemeinsam.  Zunächst lehnten sie es ab, einen neuen Waldvorstand zu wählen, der Bürgermeister Stingel sollte wie bisher die Verwaltung behalten.  Dann mußten sie sich aber doch der amtlichen Verfügung beugen und einen eigenen Waldvorstand wählen.

 

Statut

für die Verwaltung und Bewirtschaftung

des Interessentenwaldes

zu Sichertshausen

 

In Gemäßheit der § 4 und § 5 des Gesetzes über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. März 1881 wird folgendes Statut beschlossen:

 

§ 1

Aus der Zahl der Miteigentümer des Interessentenwaldes von Sichertshausen wird ein Waldvorstand, aus drei Personen bestehend, gebildet, von denen einer der Vorsitzende ist.

 

§2

Der Waldvorstand hat die sämtlichen Miteigentümer des Interessentenwaldes in allen den Wald betreffenden Angelegenheiten der Forst- und Aufsichtsbehörde gegenüber und in vermögensrechtlicher Beziehung auch vor Gericht und außergerichtlich zu vertreten.

Insbesondere hat derselbe gemäß der ihm von der Mehrheit der Interessenten zu erteilenden Instruktion

1. auf Anordnung der dazu berufenen Staatsbehörden die Hauungen und Kulturen im Walde vornehmen zu lassen,

2. den nötigen Waldschützen nach Anhörung der Interessentenmehrheit und mit Vorbehalt der Genehmigung der Forstbehörde zu bestellen, den nötigen Vertrag mit demselben abzuschließen und dessen Gehalt festzusetzen, wobei bestimmt wird, daß er bei gleicher Qualifikation einem Waldeigentümer den Vorzug vor anderen Bewerbern zu geben hat,

3. einen Rechnungsführer für die Waldkasse zu bestellen und dessen Vergütung und den Betrag der von ihm zu leistenden Kaution zu bestimmen, 4. die Teilung der Waldnutzungen nach dem bestehenden Herkommen und den Verkauf der nicht zur Verteilung bestimmten Waldnutzungen zu besorgen, die Beträge dafür als Einnahme in die Interessentenkasse einzahlen zu lassen und die Überschüsse der Waldkasse nach Maßgabe der Anteile jedes einzelnen am Wald unter die Waldeigentümer zu verteilen.

 

§ 3

Der Vorsitzende des Waldvorstandes hat die Geschäftsleitung und namens des Vorstandes die Korrespondenz mit den Behörden zu führen. Der Vorsitzende oder bzw. der Stellvertreter hat auch die Einnahmen und Ausgaben der Waldkasse anzuweisen.

 

§ 4

Der Rechnungsführer hat dem Vorstand jährlich Rechnung abzulegen, welche dieser zu prüfen hat.  Hierbei wird bestimmt, daß jeder Waideigentümer zum Zweck einer ordnungsmäßigen Kassenführung verpflichtet ist, die zur Waldkasse schuldigen Gelder zu zahlen und nicht berechtigt ist, auf Forderungen an dieselben aufzurechnen.

 

§ 5

Der Vorstand hat alljährlich, nachdem der Rechnungsführer die Rechnung gelegt hat, diese zu prüfen und dann acht Tage lang zur Einsicht der Beteiligten offen zu legen und nach dieser Offenlegung der Rechnung eine ordentliche Versammlung der Waldinteressenten zu berufen, in welcher dem Vorstand Decharge erteilt und über gemeinsame Angelegenheiten Beschluß gefaßt wird.  Zu diesem Termin müssen die Interessenten zwei Tage vorher eingeladen werden.

 

§ 6

Der Waldvorstand wird von den Miteigentümern des Interessentenwaldes durch die Versammlung der Interessenten aus der Zahl derselben auf die Dauer von drei Jahren gewählt.  Die Wahl findet mittelst Stimmzettel statt.  Bei der Wahl wird bestimmt, wer Vorsitzender und wer Stellvertreter sein soll. Der Vorsitzende des Waldvorstandes ladet die Stimmberechtigten eine Woche vor der Wahl ein.  Die Versammlung ist zur Vornahme der Wahl berechtigt, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind.  Ist diese Anzahl nicht erschienen, so hat der Vorsitzende eine neue Versammlung in ortsüblicher Weise zusammen zu berufen und ist bei der Einladung ausdrücklich hervorzuheben, daß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Waldinteressenten die Wahl vorgenommen werde.  Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zur Vornahme der Wahl berechtigt.

Gewählt gilt in allen Fällen der, welcher die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.  Erhält im ersten Wahlgange niemand diese Mehrheit, so findet das im § 53 der Landgemeindeordnung vom 4. 8. 1897 Gemeindevertretungswahlen bestimmte Verfahren entsprechende Anwendung.  Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsdauer aus, z. B. durch Tod, so wird für den Rest seiner Wahlperiode eine Neuwahl nach den bestehenden Bestimmungen vorgenommen.

 

§ 7

Die erste Wahl des Vorstandes nach Bestätigung dieses Statuts leitet der Bürgermeister, die folgenden Wahlen muß der in Funktion stehende Vorstand mindestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Wahlperiode zur Ausführung bringen.  Sollte dieses nicht möglich sein oder verhindert werden, so hat wiederum wie im ersten Fall der Bürgermeister die Wahl in ordnungsmäßiger Weise herbeizuführen.

 

§ 8

Die Legitimation des nach diesem Statut gewählten Waldvorstandes wird durch eine unter dem Gemeindesiegel ausgestellten Bescheinigung des Ortsvorstandes oder seines Beigeordneten erbracht, daß die betreffenden Personen dem Statut gemäß für die betreffenden Jahre zum Waldvorstand von den Waldeigentümern zu Sichertshausen gewählt seien.

 

§ 9

Der Waldvorstand erhält aus der Interessentenkasse für seine gesamten Bemühungen einschließlich auswärtiger Geschäfte jährlich 25 Mark.

Sichertshausen am 25.  November 1907

 

Georg Will, Kaspar Schwarz, Gottfried Will, Ludwig Bingel, Adam Findt, Ludwig Bodenbender, Heinrich Findt VII, Heinrich Findt VI, Peter Ruppert, Johs.  Bodenbender Witwe, Bernhard Schwarz, Heinrich Geißler, Andreas Hemer, Konrad Gilbert 111, Ludwig Geißler, Konrad Lemmer, Christina Gilbert Witwe Daniel Gilbert, Adam Lemmer, Konrad Gilbert, Heinrich Lauer, Christian Wolfel, Kaspar Hoß, Johannes Becker, Heinrich Lapp, Jacob Zecher, Karl Koch.

Vorstehend unterschriebene Personen sind Waldteilhaber. Georg Will, Ludwig Bingel, Heinrich Geißler, Heinrich Lauer, Peter Ruppert und Konrad Lemmer besitzen jeder zwei Anteile, alle übrigen jeder ein Anteil.  Dieses sowie die eigenhändigen Unterschriften derselben bescheinigt.

Sichertshausen am 25.  November 1907

Der Bürgermeister

Geißler

 

Verzeichnis

der Wald-Interessenten von Sichertshausen

1 .Georg Will hat 2 Anteile

2. Ludwig Bingel hat 2 Anteile

3. Heinrich Geißler hat 2 Anteile

4. Heinrich Lauer hat 2 Anteile

5. Peter Ruppert hat 2 Anteile

6. Konrad Lemmer hat 2 Anteile

7. Kaspar Schwarz hat 1 Anteil

8. Gottfried Will hat 1 Anteil

9. Adam Findt hat 1 Anteil

10. Ludwig Bodenbender hat 1 Anteil

11. Heinrich Findt VII hat 1 Anteil

12. Johs.  Bodenbender Witwe hat 1 Anteil

13. Bernhard Schwarz hat 1 Anteil

14. Andreas Hemer hat 1 Anteil

15. Konrad Gilbert III hat 1 Anteil

16. Ludwig Geißler hat 1 Anteil

17. Christian Wolfel hat 1 Anteil

18. Kaspar Hoß hat 1 Anteil

19. Christina Gilbert Witwe hat 1 Anteil

20. Daniel Gilbert hat 1 Anteil

21. Adam Lemmer hat 1 Anteil

22. Konrad Gilbert 1 hat 1 Anteil

23. Johannes Becker hat 1 Anteil

24. Heinrich Lapp hat 1 Anteil

25. Heinrich Findt VI hat 1 Anteil

26. Jacob Zecher hat 1 Anteil

27. Karl Koch hat 1 Anteil

28. Johs.  Lemmer Erben haben 1 Anteil

29. Johs.  Gilbert Witwe hat 1 Anteil

30. Heinrich Spaar in Ruttershausen hat. 1 Anteil

31. die Schule hat 1 Anteil

 

im ganzen 37 Anteile (19)

 

Seit Oktober 1872 bis zum August 1874 zogen sich die Verhandlungen über die Servitutablösung in Sichertshausen hin.  Versammlungen fanden im Bingelschen Wirtshaus zu Sichertshausen statt.  Vor Gericht wurde geklagt, und Versammlungslokal war das Ruth'sche Wirtshaus zu Fronhausen.  Schließlich kam es zu folgender Vereinbarung:

 

Rezeß

in der Ablösungssache von

Sichertshausen

Einleitung

 

In der im landrätlichen Kreise Marburg im Regierungsbezirke Kassel gelegenen Gemeinde Sichertshausen wurde in Folge eines unterm 27. Januar 1871 seitens der königlichen Regierung zu Kassel, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten gestellten Antrages auf Ablösung der den nicht nutzungsberechtigten Einwohnern zu Sichertshausen im bisherigen dortigen Mitgebrauchswald und dem Staatswalddistrikt »Handwerkswald« zustehenden Weide-, Raff- und Leseholzberechtigungen und der sämtlichen Einwohnern und Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen zustehenden Leseholzgerechtsame im Staatswalddistrikt »Heckersberg", nachdem die Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen sich dem Antrag angeschlossen hatten, das betreffende Verfahren eingeleitet. Über die dadurch bewirkte Auseinandersetzung wird zwischen den folgenden Teilnehmern:

1. dem Staat, vertreten durch die königliche Regierung, Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten zu Kassel,

2. der Gesamtheit der im § 4 sub II namentlich aufgeführten Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen, vertreten durch ihre Deputierten

Rechtsanwalt Bingel zu Fronhausen

Bürgermeister Johannes Stingel und

Gotthard Zecher zu Sichertshausen,

3. der Gesamtheit der im § 4 sub III namentlich aufgeführten nicht nutzungsberechtigten Grundbesitzer zu Sichertshausen, vertreten durch ihre Deputierten:

Conrad Lemmer II

Martin Dietz und

Heinrich Matthäi

von Sichertshausen und

4. der politischen Gemeinde Sichertshausen, vertreten durch den Kreissekretär der nachstehende Rezeß errichtet.

 

Weitere Beteiligte haben sich der durch zweimalige Einrückung in die Hessische Morgenzeitung und den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Kassel erfolgter öffentlicher Bekanntmachung der Sache ungeachtet nicht gemeldet.

 

§ 1 Verhältnisse vor der Auseinandersetzung

Die Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen sind durch am 7. Oktober 1870 von der Königlichen Regierung bestätigten, zwischen ihnen und der letzteren abgeschlossenen Rezeß vom 27.  Januar 1870 in den eigentümlichen Besitz einer Fläche von 104,8925 Hektare des früheren halben Gebrauchswaldes getreten und haben damit die Verpflichtung übernommen, die nicht nutzungsberechtigten Einwohner zu Sichertshausen für die denselben zustehende Weide-, Raff- und Leseholz-Gerechtsame in dem Teil des früheren Mitgebrauchswaldes, weicher dem Staate als eigentümlicher Besitz und servitutfrei überwiesen wurde und für die denselben zustehenden Leseholzberechtigung in dem der besseren Planlage wegen in die Abfindung der Nutzungsberechtigten gefallenen früheren Staatswalddistrikt »Handwerkswald« zu entschädigen.  Außerdem stand bisher sämtlichen Einwohnern und Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen die Leseholzberechtigung in dem 9,4268 Hektar großen Staatswalddistrikt »Heckersberg« zu.

 

§ 2 Zwecke der Auseinandersetzung

Zwecke der Auseinandersetzung sind:

1. Ablösung der den nicht nutzungsberechtigten Einwohnern zu Sicherthausen zustehenden Berechtigungen:

a) zur Weide mit Schweinen in dem ganzen früheren halben Gebrauchswald Nr. 877, 964 und 1111 des Katasters von Sichertshausen, nämlich:

Forstort Hainbach Nr. 1 der Forstkarte 62 Ar 91 Quadratruten

Forstort Spieß Nr. 2 der Forstkarte 102 Ar 11 Quadratruten

Forstort Stangenholz Nr. 4 der Forstkarte 170 Ar 29 Quadratruten

Forstort Rothenberg Nr. 5 der Forstkarte 55 Ar 53 Quadratruten

Forstort Kohlzipfen Nr. 6 der Forstkarte 28 Ar 145 Quadratruten

Forstort Platte Nr. 7 der Forstkarte 48 Ar 102 Quadratruten

Forstort Rothlauf Nr. 8 der Forstkarte 61 Ar 1 19 Quadratruten

Forstort Ungeheuerbach Nr. 9 der Forstkarte 99 Ar 64 Quadratruten

Forstort Judenkirchhof Nr. 1 1 der Forstkarte 85 Ar 69 Quadratruten

zusammen: 714 Ar 1 0 1 Quadratruten oder 170,5586 Hektar, sowie

 

b) zur Leseholznutzung in dem früheren Staatswalddistrikt »Handwerkswald«.

2. Ablösung der den sämtlichen Einwohnern und Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen zustehenden Leseholzberechtigung im Staatswalddistrikt »Heckersberg" 39 Ar 75 Quadratruten oder 9,4205 Hektar groß - durch den Staat.

 

§ 3 Ablösung - Abfindung

Die im § 2 sub 1 und 2 genannten Berechtigungen haben mit dem 1. Januar 1873 für immer aufgehört.  Als Abfindung für den Wegfall dieser Berechtigungen sind folgende Entschädigungen gezahlt worden:

1. von den Nutzungsberechtigten zu Sichertshausen

a) an die im § 4 sub 3 namentlich aufgeführten 17, nicht nutzungsberechtigten Grundbesitzer zu Sichertshausen 250 Taler zu gleichen Teilen und

b) an die Gemeindekasse für die fünf, zur Zeit der Vollziehung dieses Rezesses in Sichertshausen wohnenden Einlieger, nämlich:

1. Heinrich Schäfer

2. Elisabeth Will

3. Adam Lemmers Witwe

4. Johann Schäfer Ehefrau

5. Catharina Dörr

42 Taler 15 Silbergroschen

 

2. vom Staat an sämtliche Einwohner und Nutzungsberechtigten sowie die Gemeindekasse (wiederum für die fünf sub 1 genannten Einlieger) an Kapital und Verzugszinsen 36 Taler 23 Silbergroschen 3 Pfennig, und zwar zu 34 Teilen an die, Nutzungsberechtigten, zu 17 Anteilen an die nicht nutzungsberechtigten Grundbesitzer und zu fünf Anteilen an die Gemeindekasse.  Die an die Gemeindekasse gezahlten Beträge sind verzinslich angelegt worden und steht der Genuß der Zinsen den fünf sub 1 genannten Einliegern für ihre Lebensdauer zu, während derselbe nach dem Ableben derselben der Gemeindekasse verbleibt.

 

§ 4 Verteilung der Abfindung (§ 3) und Quittung

Die Zahlungen, welche demgemäß die verschiedenen Teilhaber geleistet und empfangen haben und über welche dieselben durch Vollziehung dieses Regresses quittieren, sowie das Teilnahmeverhältnis derselben ergeben sich aus den bei ihrem Namen aufgeführten Beträgen in nachfolgender Zusammenstellung (56)

 

Hier noch ein Bild der Flurgemarkung Sichertshausen, deren Jahreszahl allerdings nicht genau bekannt ist, ein Bild des Interessentenwaldes von 1870 und ein Bild der Holzmacher-Rotte um 1950.