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Nr. 24 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I -
20. September 2002
Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Forstgesetzes*)
Vom 10. September 2002
Aufgrund des Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des hessischen
Naturschutzrechtes vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 364) wird nachstehend
der Wortlaut des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978
(GVBl. I S: 424, 584) in der vom 28. Juni 2002 an geltenden Fassung
bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 10. September 2002
Der Hessische Minister für
Umwelt, Landwirtschaft
und Forsten
Dietzel
______________
*) GVBl. II 86-7
Hessisches
Forstgesetz
in der
Fassung vom 10. September 2002
Inhaltsverzeichnis
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wald
§ 2 Waldbesitzer
§ 3 Waldeigentumsarten
§ 4 Organisation der Landesforstverwaltung
§ 5 Zuständigkeit der Landräte
§ 6 Grundpflichten, ordnungsgemäße Forstwirtschaft
§ 7 Forstliche Rahmenplanung
§ 8 Grundsätze der Forstlichen Rahmenplanung
§ 9 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und
Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
§ 10 Wiederaufforstung
§ 11 Erhaltung der Waldbestände
§ 12 Waldrodung
§ 13 Waldneuanlage
§ 14 Waldschutz
§ 15 Teilung des Waldes
§ 16 Nachbarrechte und -pflichten
§ 17 Benutzung fremder Grundstücke
§ 18 Waldwegebau
§ 19 Periodische und jährliche Planung
§ 20 Forstliche Fachkräfte
§ 21 Forstliche Nebennutzungen
§ 22 Schutzwald, Bannwald
§ 23 Erholungswald
§ 24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
§ 25 Verhalten im Wald
§ 26 Entschädigung
ZWEITER TEIL
Staatswald des Landes Hessen
§ 27 Bewirtschaftung
§ 28 Haushalt
DRITTER TEIL
Körperschaftswald
I. Abschnitt
Gemeindewald
§ 29 Periodische Planung
§ 30 Wirtschaftspläne
§ 31 Sonderfällung
§ 32 Fachliche Betreuung
§ 33 Auswahl der staatlichen Revierleitungen
§ 34 Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und
Forstdienststellen
§ 35 Kostenbeiträge
§ 36 Benutzung der Forstdienstgehöfte
II. Abschnitt
§ 37 Übriger Kommunalwald
III. Abschnitt
§ 38 Sonstiger Körperschaftswald
VIERTER TEIL
Privatwald
I. Abschnitt
§ 39 Gemeinschaftswald
II. Abschnitt
Übriger Privatwald
Titel I Allgemeine Vorschriften
§ 40 Förderung des Privatwaldes
§ 41 Übernutzungen
§ 42 Forstschutzbedienstete
Titel II Forstliche Zusammenschlüsse
§ 43 Forstbetriebsvereinigungen
§ 44 Rechtsverhältnisse an den Grundstücken
§ 45 Kosten
§ 46 Bestehende Waldgenossenschaften
Titel III Schutzforste
§ 47 Schutzforste
FÜNFTER TEIL
Forstbehörden und Forstausschüsse
§ 48 Forstbehörden
§ 49 Forstverwaltungsbezirke
§ 50 Forstausschüsse
§ 51 Aufgaben und Zuständigkeit der Forstausschüsse
SECHSTER TEIL
Forstaufsicht
§ 52 Bereich der Forstaufsicht
§ 53 Zweck der Forstaufsicht
§ 54 Ausübung der Forstaufsicht
§ 55 Anordnungen der Forstbehörden
§ 56 Anordnungen bei Zuwiderhandlungen
SIEBENTER TEIL
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 57 Beihilfen des Landes
§ 58 Amtshilfe
§ 59 Bußgeldvorschriften
§ 60 Durchführungsvorschriften
§ 61 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
§ 62 In-Kraft-Treten
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche,
1. die vorwiegend der Erzeugung von Holz dient oder dazu bestimmt ist
oder
2. die durch ihre Größe und Bestockung mit Waldbäumen und Gehölzen
geeignet ist,
a) günstige Wirkungen auf Klima, Boden und Wasserhaushalt auszuüben oder
b) als Erholungsstätte für die Bevölkerung zu dienen.
(2) Als Wald gelten auch Waldblößen, Räumden, Waldwege,
Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldwiesen, Waldfeldbauflächen,
Wildäsungsflächen, Holzlagerflächen und andere mit dem Wald verbundene
und ihm dienende Flächen sowie Parkwaldungen, Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen und nur mit einer befristeten oder jederzeit
widerruflichen Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelter Wald.
(3) Sonstige Parkanlagen, gewerbliche Baumschulen und einzelne
Baumgruppen oder Baumreihen außerhalb des Waldes sind nicht als Wald
anzusehen.
§ 2 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind die Waldeigentümer und die
Nutzungsberechtigten, denen das Recht zum Besitz am Wald zusteht.
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Staatswaldungen die Waldungen im Alleineigentum des Landes Hessen,
eines anderen deutschen Landes oder des Bundes,
2. Körperschaftswaldungen die Waldungen im Alleineigentum der Gemeinden,
der Gemeindeverbände, der Zweckverbände und der übrigen Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgenommen sind die
Waldungen von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie von
Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften und ähnlichen
Gemeinschaften;
3. Privatwaldungen alle übrigen Waldungen.
(2) Privatwaldungen, an denen das Eigentum einer Gemeinschaft oder
mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sind Gemeinschaftswaldungen,
sofern sie nach bisherigem Recht der Forstaufsicht des Staates wie
Gemeindewald unterlagen.
§ 4 Organisation der Landesforstverwaltung
(1) Der Aufbau der Organisation der Forstverwaltung ist im
hoheitlichen Bereich dreistufig nach § 48 und im betrieblichen Bereich
zweistufig zwischen Ministerium und Landesbetrieb Hessen-Forst.
(2) Im Geschäftsbereich des für das Forstwesen zuständigen
Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung 'Hessen-Forst' errichtet. Im
Landesbetrieb werden alle Aufgaben der Forstämter, der Nebenbetriebe, die
Tätigkeitsfelder der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung,
Waldforschung und Waldökologie (ohne Biotopkartierung) und die bisher die
Staatswaldbewirtschaftung betreffenden Aufgaben der Regierungspräsidien
und des Ministeriums zusammengeführt. Das Fachministerium wird
ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in einer
Betriebssatzung zu regeln.
(3) Der Landesbetrieb hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Bewirtschaftung des Staatswaldes und der sonstigen Liegenschaften des
Landes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung der
besonderen Gemeinwohlverpflichtung,
2. forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb für den
Körperschafts- und den Gemeinschaftswald sowie für den sonstigen
Privatwald gemäß besonderer Vereinbarung,
3. allgemeine und besondere Förderung des Privatwaldes nach den
forstrechtlichen Bestimmungen,
4. Mitwirkung bei der finanziellen Förderung des Körperschafts- und
Privatwaldes nach Europa-, Bundes- und Landesrecht,
5. mittelfristige Planung (Forsteinrichtung mit Kartierung der Standorte
und Waldfunktionen) für den Staatswald und die staatlich bewirtschafteten
Körperschafts- und Gemeinschaftswald- Forstbetriebe,
6. waldökologische, waldwachstums- und standortskundliche Untersuchungen,
Erhaltung forstlicher Genressourcen, Waldschutz, forstliche Landespflege
und Umweltkontrolle sowie die Erstellung forstfachlicher Gutachten,
7. fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Waldpädagogik,
Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung sowie Tätigkeiten, die der Schutz-
und Erholungsfunktion dienen,
8. Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, soweit diese nicht dem Landrat als
Behörde der Landesverwaltung oder dem Regierungspräsidium übertragen
worden sind,
9. Erfüllung von Aufgaben, die ihm oder den Forstämtern aufgrund von
Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden,
10. Verwaltung des forstfiskalischen Vermögens.
(4) Die Forstämter sollen die Kommunen und Fachbehörden über
notwendige landespflegerische Maßnahmen innerhalb und außerhalb des
Waldes beraten und die praktische Durchführung der Maßnahmen auf Kosten
des Auftraggebers oder des Verpflichteten entweder selbst übernehmen oder
unterstützen.
(5) Der Standort des Landesbetriebes Hessen-Forst wird durch
Rechtsverordnung der
Landesregierung festgelegt.
§ 5 Zuständigkeit der Landräte
Der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den
kreisfreien Städten als Behörden der Landesverwaltung sind zuständige
Behörden für die Genehmigungen nach §§ 12 und 13 und haben die Aufgabe,
Stellungnahmen zu waldbeanspruchenden Planungen und Vorhaben abzugeben.
Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften für Vorhaben oder Maßnahmen, für
die auch eine forsthoheitliche Entscheidung erforderlich ist, die
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums oder einer obersten Landesbehörde
gegeben, so ist abweichend von Satz 1 grundsätzlich die obere
Forstbehörde zuständig.
§ 6 Grundpflichten, ordnungsgemäße Forstwirtschaft
(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald zugleich zum Wohle der
Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen
nachhaltig, fachkundig und planmäßig zu bewirtschaften und dadurch Nutz-,
Schutz- und Erholungswirkungen zu erhalten.
(2) Diese Verpflichtung gilt im Rahmen nach ökologischen und
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführender ordnungsgemäßer
Forstwirtschaft.
(3) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach
gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der
Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie sichert zugleich
die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit
die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen.
(4) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere
1. Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion,
2. Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen
Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und
vielfältige Wälder,
3. Vermeidung von großflächigen Kahlschlägen,
4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat-
und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
5. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und
Verbesserung der
Bodenfruchtbarkeit,
6. weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Bioziden und
Pflanzenbehandlungsmitteln, wobei biologisch-technischer Schutz anderen
Formen vorzuziehen ist,
7. pflegliches Vorgehen bei Maßnahmen der Pflege, Nutzung und Verjüngung
sowie beim Transport,
8. Anwendung bestands- und bodenschonender Arbeitsverfahren im
Forstbetrieb,
9. bedarfsgerechte Walderschließung unter Schonung von Landschaft,
Bestand und Boden,
10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung
angepasst sind sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung.
(5) Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall die zur Erhaltung der
Nutz-, Schutz- oder Erholungswirkungen nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
2 und 3 erforderlichen Maßnahmen anordnen.
§ 7 Forstliche Rahmenplanung
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur ist für das
Landesgebiet ein Landeswaldprogramm als Fachplan im Sinne des § 3 des
Hessischen Landesplanungsgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1970 (GVBl.
I S: 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S:
396), aufzustellen und fortzuschreiben. Es dient der Sicherung der für
die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des Landes
notwendigen Funktionen des Waldes. Die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung sind zu beachten.
(2) Zur Konkretisierung des Landeswaldprogramms sind für die Gebiete
der Planungsregionen oder Teile davon forstliche Rahmenpläne im Benehmen
mit den Trägern der Regionalplanung aufzustellen.
(3) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die
forstliche Rahmenplanung berührt werden, insbesondere die Träger der
Regionalplanung, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit
nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies
gilt entsprechend für die betroffenen Wald- und sonstigen Grundeigentümer
und deren Zusammenschlüsse.
(4) Der für Forsten zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufstellung forstlicher Pläne
nach Abs. 1 und 2.
neu:
Hessisches Landesplanungsgesetz vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548)
§ 8 Grundsätze der Forstlichen Rahmenplanung
Für die Planungen nach § 7 gelten insbesondere folgende Grundsätze:
1. Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und
wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt,
die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild,
die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz-
und Erholungsfunktion) in seiner Fläche und räumlichen Verteilung zu
erhalten und erforderlichenfalls zu mehren. Seine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung ist nachhaltig zu sichern. Als Voraussetzung für die
wirtschaftliche Sicherung aller Infrastrukturleistungen des Waldes ist
eine möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder
Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit anzustreben.
2. In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungsfunktionen des
Waldes von besonderem Gewicht sind, soll die Ausweisung von Wald für
Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und
Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange vorgesehen werden.
Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der
Freiraumerholung, sowie sonstige Maßnahmen einbezogen werden. Die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind angemessen zu
berücksichtigen.
3. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland
sollen zur Aufforstung vorgesehen werden, wenn dies wirtschaftlich und
agrarstrukturell oder aus landschaftspflegerischer Sicht zweckmäßig ist
und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert. In Gebieten mit
hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung
ausgenommen werden.
4. Die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse sowie die
Zusammenlegung von Grundstücken im erforderlichen Umfang ist anzustreben,
wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage der wirtschaftlichen
Nutzung abträglich sind.
§ 9 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen
und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, Landkreise, sonstigen
Planungsträger, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, deren Kapital sich
ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, haben als Träger
öffentlicher Vorhaben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben,
die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
1 .die Funktionen des Waldes nach § 8 Nr. 1 angemessen zu
berücksichtigen,
2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung von Planungen,
Maßnahmen und sonstigen Vorhaben zu unterrichten und anzuhören, soweit
nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Den
Forstbehörden obliegt die Unterrichtung und Anhörung der Forstausschüsse.
§ 10 Wiederaufforstung
(1) Kahlschlagflächen, vernichtete Waldbestände, Blößen und Räumden
sind unverzüglich wieder aufzuforsten oder zu ergänzen. Die
Wiederaufforstung oder Ergänzung muss dem Standort und den
Betriebsmöglichkeiten entsprechen.
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung umfasst auch die
Verpflichtung, die Kulturen, und Verjüngungen rechtzeitig und sachgemäß
nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
(3) Die untere Forstbehörde kann für die Ausführung der Maßnahme nach
Abs. 1 und 2 eine angemessene Frist setzen.
§ 11 Erhaltung der Waldbestände
(1) Es ist verboten, Nadelholzbestände unter fünfzig Jahren und
Laubholzbestände unter achtzig Jahren abzuholzen oder deren Holzvorrat
auf weniger als vierzig vom Hundert des Vorrats der üblicherweise
verwendeten Ertragstafeln herabzusetzen. Ausgenommen sind Niederwald-,
Stockausschlag- und Laubweichholzbestände, Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen sowie erheblich geschädigte Bestände.
(2) Die obere Forstbehörde kann im Rahmen genehmigter Betriebspläne
nach § 19 oder auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1
zulassen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn betriebliche Gründe oder die
wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten und Interessen von
Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur nicht entgegenstehen.
(3) Der nach Abs. 1 verbotswidrig abgeholzte Wald ist vom Waldbesitzer
innerhalb von zwei Jahren nach forstlichen Grundsätzen wieder
aufzuforsten. Die obere Forstbehörde kann die Frist um höchstens zwei
Jahre verlängern. Kommt der Waldbesitzer innerhalb der gesetzten Frist
der Verpflichtung zur Aufforstung nicht nach, so kann die obere
Forstbehörde die Aufforstung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.
Im übrigen gilt § 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191).
§ 12 Waldrodung
(1) Wald darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in
eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Dies gilt auch für nur
vorübergehende Umwandlungen mit dem Ziel späterer Wiederaufforstungen.
Vor der Entscheidung soll eine fachliche Stellungnahme des Forstamtes
eingeholt werden. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ist der Träger
der Regionalplanung und die obere Forstbehörde zu hören.
(2) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes
überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn Interessen
der Landesplanung und Raumordnung, des Naturschutzes, der
Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder der Landschaftspflege durch die
Umwandlung gefährdet werden oder wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung
der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Hierbei sind die Rechte,
Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die
Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(3) Die Genehmigung kann von der Voraussetzung abhängig gemacht
werden, dass der Antragsteller flächengleiche Ersatzaufforstungen in dem
Naturraum nachweist, in dem der Wald gerodet werden soll. Sie kann für
einen bestimmten Zeitraum oder unter weiteren Auflagen erteilt werden.
Wird die Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum erteilt, ist durch
Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer
angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird; insbesondere
kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der
Wiederaufforstungskosten gefordert werden.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn die Rodung und Umwandlung in eine
andere Nutzungsart nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt worden
ist. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag, jeweils bis zu
einem Jahr verlängert werden.
(5) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Waldrodung nicht
ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten,
deren Höhe nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem
Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
zu bemessen ist. Die Abgabe ist zur Erhaltung des Waldes zu verwenden.
Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister im Einvernehmen mit
dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.
§ 13 Waldneuanlage
(1) Die Neuanlage von Wald sowie die Aufforstung von Waldwiesen nach §
1 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Eine
Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn für eine Fläche aufgrund anderer
öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich
festgesetzt ist und die zuständige Forstbehörde am Verfahren beteiligt
war. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ist der Träger der Regionalplanung
und die obere Forstbehörde zu hören.
(2) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Interessen der
Landesplanung und der Raumordnung, insbesondere die Interessen der
Landwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden
oder erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind. Sie kann
unter Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung schließt andere, die
Neuanlage von Wald betreffenden öffentlich-rechtlichen Entscheidungen
ein.
(3) Die untere Forstbehörde hat die Antragsteller zu beraten. Diese
können ihre Anträge bei der unteren Forstbehörde oder bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde einreichen. Die Genehmigungsbehörde stellt das
Benehmen mit der unteren Forstbehörde her. Wird der Antrag bei der
unteren Forstbehörde eingereicht, hat diese die Antragsunterlagen
zusammen mit ihrer Stellungnahme an die zuständige Genehmigungsbehörde
weiterzuleiten.
§ 14 Waldschutz
(1) Der Waldbesitzer hat die Pflicht, den Wald gegen tierische oder
pflanzliche Schädlinge, schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und
gegen Forstfrevel nach besten Kräften zu schützen. Der Schutz umfasst
auch vorbeugende Maßnahmen. Darüber hinaus hat der Waldbesitzer den Wald
gegen Verunreinigung zu schützen, wenn dies insbesondere aus Gründen der
Landespflege notwendig erscheint und angeordnet wird.
(2) Die Forstbehörden haben die nach pflichtmäßigem Ermessen
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die dem Wald
durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, durch Naturereignisse oder
Feuer drohen. Die Zuständigkeit der Jagdbehörden bleibt unberührt.
§ 15 Teilung des Waldes
(1) Die Teilung eines Waldgrundstücks bedarf der Genehmigung der
unteren Forstbehörde.
(2) Bei der Teilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter einem
Hektar in der Regel nicht
gebildet werden.
(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn durch die Teilung
die Erfüllung der Grundpflichten nach § 6 erheblich beeinträchtigt würde.
Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
(4) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn es sich um
Grundstücke des Bundes, des Landes Hessen oder eines anderen Bundeslandes
handelt.
§ 16 Nachbarrechte und -pflichten
(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die
Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies
im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich
ist.
(2) An den Waldrändern ist im Interesse der Landespflege und
Produktionssteigerung für einen biologisch gesunden Waldaufbau zu sorgen,
soweit dies betriebswirtschaftlich zumutbar und nach den Erkenntnissen
der Forstwissenschaft zweckmäßig ist.
(3) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen forstlich richtige
Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksichtnahme auf die
Nachbargrundstücke möglich ist, müssen die Waldbesitzer ihre
Wirtschaftsmaßnahmen entsprechend aufeinander abstimmen. Kommt hierüber
keine Einigung zustande, kann die untere Forstbehörde besondere
Wirtschaftsmaßnahmen anordnen.
(4) Bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes darf der
Waldbesitzer an der Eigentumsgrenze Baumpflanzungen nur im Abstand von
fünf Metern anbauen, wenn die Nachbargrundstücke landwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzt werden. Bei Wegen oder Wald muss der Abstand ein
Meter, bei Rebgelände sechs Meter betragen. Die freigelassenen Streifen
können bis zu einem Meter Abstand von der Grenze mit Sträuchern oder
Bäumen bis zu einer Höhe von zwei Metern bepflanzt werden. Die untere
Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(5) Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und
Gemeindestraßen gelten nicht als Wege im Sinne des Abs. 4.
§ 17 Benutzung fremder Grundstücke
(1) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere
die Holzfällung und die Abfuhr der Walderzeugnisse ohne Benutzung eines
fremden Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Nachteil
möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden
Grundstücks verpflichtet, auf Verlangen des Waldbesitzers die notwendige
Benutzung zu gestatten. Der Waldbesitzer hat den Schaden zu ersetzen, der
durch die Benutzung entsteht.
(2) Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder über die
Höhe des Schadenersatzes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines
Beteiligten die untere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten
zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach
Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.
§ 18 Waldwegebau
(1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des
Waldes notwendigen Holzabfuhrwege zu bauen und zu unterhalten.
(2) Die untere Forstbehörde kann den Bau oder die Unterhaltung von
Holzabfuhrwegen anordnen.
§ 19 Periodische und jährliche Planung
(1) Staats-, Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen sind nach
Betriebsplänen oder vereinfachten Betriebsplänen (Betriebsgutachten) für
in der Regel zehnjährige Zeiträume zu bewirtschaften, die vom
Landesbetrieb Hessen-Forst aufgestellt werden. Soweit Körperschaftswaldungen
nicht von dem Landesbetrieb Hessen- Forst bewirtschaftet werden, kann die
Aufstellung von Betriebsplänen und -gutachten durch vereidigte
Sachverständige erfolgen.
(2) Die oberste Forstbehörde ist für die Genehmigung von
Betriebsplänen für den Staatswald zuständig. Für die Genehmigung von
Betriebsplänen und -gutachten von Körperschafts- und
Gemeinschaftswaldungen ist die obere Forstbehörde zuständig.
(3) Für Privatwaldungen, die sich nach Größe, Lage und Zusammenhang
zur regelmäßigen selbstständigen Bewirtschaftung eignen, ist ein
Betriebsplan aufzustellen. Forstbetriebe unter 100 Hektar Größe haben
Betriebspläne oder -gutachten auf Anordnung der oberen Forstbehörde
aufzustellen. Der Betriebsplan muss mindestens einen Flächennachweis, ein
Betriebsbuch sowie eine Ergebnisübersicht und erläuternde Texte umfassen.
(4) Wird auf die Anordnung zur Aufstellung von Betriebsplänen oder
-gutachten nach Abs. 3 verzichtet, kann die obere Forstbehörde den
Waldbesitzer zur Einhaltung eines höchstzulässigen Einschlags für einen
bestimmten Zeitraum verpflichten.
(5) Die von den Privatwaldbesitzern vorzulegenden Betriebspläne oder
-gutachten für Privatwaldungen sind von Sachverständigen aufzustellen,
sie bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde. Diese bedient sich
des Landesbetriebs Hessen-Forst als technische Prüfstelle. Die obere
Forstbehörde hat auch die Durchführung der Betriebspläne und -gutachten
zu überwachen.
(6) Die oberste Forstbehörde erlässt für die Aufstellung, Prüfung,
Genehmigung und Überwachung der Betriebspläne und -gutachten Richtlinien.
Sie sollen die Erfüllung der Grundpflichten des Waldbesitzers nach § 6
sichern. Auf die besonderen Bedürfnisse der Waldeigentumsarten ist
Rücksicht zu nehmen. Die Wahl der Betriebsform, die Festlegungen zur Holzproduktion
und ihrer Nachhaltsbestimmungsgrößen sind dem Waldbesitzer zu überlassen,
soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird.
In Betriebsplänen oder -gutachten sind auch die Aufgaben des Waldes
hinsichtlich der Landschaftspflege, der Erholung und des Naturschutzes
darzustellen.
(7) Im Rahmen der periodischen Planung sind Wirtschaftspläne für ein
oder zwei Jahre aufzustellen. Der Jahreseinschlag soll so bemessen sein,
dass vorausgegangene Mehr- oder Mindereinschläge möglichst im
Planungszeitraum, wenigstens über fünf Jahre, ausgeglichen werden.
§ 20 Forstliche Fachkräfte
(1) In Staats-, Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen ist die
Verwaltung und die forstliche Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte
in angemessener Zahl auszuüben, welche die für den Staatsdienst
vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Die erforderliche Anwesenheit der
Fachkraft ist ganzjährig sicherzustellen. Für die übrigen Privatwaldungen
kann die obere Forstbehörde dies anordnen, wenn eine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist.
(2) Das Land gewährleistet die praktische Aus- und Fortbildung der
erforderlichen Zahl von forstlichen Fachkräften aller Waldeigentumsarten
und stellt die hierfür notwendigen Einrichtungen bereit.
(3) Die oberste Forstbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Dienstkleidung der Forstbeamten und -angestellten sowie
über die Berufsbezeichnung und Berufskleidung.
§ 21 Forstliche Nebennutzungen
Forstnebennutzungen (z.B. Streu- und Grasnutzung, Waldweide) dürfen
nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche
Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.
§ 22 Schutzwald, Bannwald
(1) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Schutzwald erklären, wenn es
zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte
forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu
Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald in seinem
Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm
besondere Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz,
den Sichtschutz, den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt.
(2) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Bannwald erklären, soweit er
aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in
den Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen in seiner
Flächensubstanz in besonderem Maße schützenswert ist. Die obere
Forstbehörde ist auch zuständig für die Änderung oder Aufhebung von
Erklärungen zu Bannwald, die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften
ergangen sind. Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung
zu Bannwald ist möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies
erfordern.
(3) Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als vierzig vom
Hundert des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln
bedarf im Schutzwald und im Bannwald der Genehmigung durch die obere
Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.
(4) Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Schutz- oder
Bannwalderklärung hat die obere Forstbehörde neben dem Träger der
Regionalplanung die betroffenen Waldbesitzer zu hören. Auf die gemeindlichen
Belange ist Rücksicht zu nehmen.
(5) Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz-
oder Bannwald bedürfen der vorherigen Aufhebung der Erklärung und der
Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen
versehen werden. Eine flächengleiche Ersatzaufforstung ist zu leisten.
Sofern dies nicht möglich ist, ist eine Walderhaltungsabgabe
festzusetzen.
(6) Die Erklärung zu Schutzwald oder Bannwald ist in ortsüblicher
Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu
machen.
§ 23 Erholungswald
(1) Die obere Forstbehörde kann Wald in und in der Nähe von
Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich
anerkannten Kur- und Erholungsorten zu Erholungswald erklären, wenn das
Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der
Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen. Der
Träger der Regionalplanung und die betroffenen Waldbesitzer sind zu
hören.
(2) Im Gemenge gelegene Wiesen-, Feld- oder sonstige unbebaute
Flächen, Ödländereien und Unland können in den Erholungswald einbezogen
werden.
(3) Die Erklärung zu Erholungswald ist in ortsüblicher Weise und im
Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.
§ 24 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des
öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange
gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben
unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere
Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch
das Betreten des Waldes nicht begründet.
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass die
Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des
Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder
verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind
1. Verjüngungsflächen und Pflanzgärten, bestellte und noch nicht
abgeerntete Ländereien,
2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet,
gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten
durchgeführt werden,
3. forstbetriebliche und jagdbetriebliche Einrichtungen,
4. aus sonstigen zwingenden Gründen z. B. zur Verhütung von Waldbränden
vom Waldbesitzer gesperrte Waldflächen und Waldwege.
(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten
ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten,
insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken,
bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die
Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können
Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt
der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse
im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur
Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der
schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und
Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im
Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen
Benutzungsarten vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die
zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und
unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, dass
Vereinbarungen zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und dem
Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von
Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.
(6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er
kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über
1. das Verhalten im Walde,
2. die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und
die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen,
Waldwege und Einrichtungen
3. das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und
das Reiten,
4. das Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.
Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den
Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung
abhängig machen.
§ 25 Verhalten im Wald
Das Verhalten im Wald wird durch Rechtsverordnung des Ministers oder
der Ministerin für das Forstwesen geregelt. Es können Bestimmungen
erlassen werden über
1 .das Betreten, das Reiten, das Kutschfahren sowie das Fahren mit
Fahrzeugen aller Art und die Entmischung der Benutzungsarten,
2. die Benutzung von Grundstücken einschließlich der Gewässer im
Außenbereich zum Zwecke der Erholung, der Freizeitgestaltung oder zur
Durchführung von Veranstaltungen,
3. Erholungseinrichtungen und das Zelten,
4. das Abbrennen der Vegetationsdecke,
5. den Schutz der Waldränder und Saumgebüsche,
6. die Entnahme von nicht geschützten Tieren und Pflanzen,
7. den Schutz vor Feuer.
§ 26 Entschädigung
(1) Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile,
die ihm durch die Erklärung zum Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald
ergangene Bewirtschaftungsvorschriften oder Einschränkungen zum Wohl der
Allgemeinheit gegenüber uneingeschränkter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
seiner Grundstücke entstehen.
(2) Im Falle des § 22 Abs. 1 und 2 ist die Entschädigung vom Land zu
zahlen. Das Land kann von den Eigentümern gefährdeter Grundstücke,
Gebäude oder Anlagen nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihres Vorteils
Ersatz verlangen.
(3) Privaten Waldbesitzern werden zur Beseitigung von
Waldbrandschäden, soweit der Verursacher nicht zu ermitteln oder zur
Ersatzleistung nicht in der Lage ist, der Schaden mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf höherer Gewalt beruht oder vom
Waldbesitzer nicht zu vertreten ist, die Kosten in vollem Umfang für
Löscharbeiten, Aufräumung, Erschwernis der Holzernte,
Hiebsunreifeverluste, Wertminderungen von Nutzholz und Wiederaufforstung
bis zur Sicherung der Neuanpflanzung erstattet.
(4) Im Falle des § 23 Abs. 1 ist die Entschädigung von der Gemeinde,
die den Antrag gestellt hat, sonst vom Land zu zahlen.
(5) Über die Entschädigung und den Ersatzanspruch entscheidet die
obere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen.
Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach Zustellung Klage vor
dem ordentlichen Gericht erhoben werden.
ZWEITER TEIL
Staatswald des Landes Hessen
§ 27 Bewirtschaftung
Der Staatswald dient im besonderen Maße dem Gemeinwohl. Er ist nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch den Landesbetrieb Hessen-Forst
zu bewirtschaften.
§ 28 Haushalt
(1) Der Landesbetrieb Hessen-Forst wird mit dem Wirtschafts- und
Finanzplan im Landeshaushalt, die übrigen Teile der Forstverwaltung im
jeweiligen Kapitel der Dienststellen dargestellt.
(2) Soweit die Aufwendungen des Landesbetriebes insbesondere
1. für die Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Körperschafts- und
Privatwald,
2. für die Gemeinwohlverpflichtung bei der Staatswaldbewirtschaftung
sowie
3. für die Wahrnehmung hoheitlicher und sonstiger staatlicher Aufgaben
nicht gedeckt werden, sind Zuführungen aus dem Landeshaushalt zu leisten.
Erwirtschaftete Überschüsse aus der Nutzfunktion des Staatswaldes sind
unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Rücklagenbildung an den
Landeshaushalt abzuführen.
(3) Das Staatswaldvermögen soll sowohl in seinem Bestand als auch in
seiner Flächenausdehnung erhalten und verbessert werden. Hierfür sind die
Erlöse aus Holznutzungen, die den Nachhaltshiebsatz überschreiten,
einzusetzen. Sie sind insbesondere zur Verbesserung der Ertragsfähigkeit
und der infrastrukturellen Leistungen des Staatswaldes, für Anpassungs-
und Umstellungsinvestitionen sowie zur Finanzierung von Maßnahmen der
Katastrophenverhütung und des Katastrophenausgleichs nach Maßgabe der
forstbetrieblichen Notwendigkeiten zu verwenden.
(4) Erlöse nach Abs. 3 Satz 2, die nicht im laufenden Haushalt
verwendet werden können, sind nach Maßgabe der Betriebssatzung einer
Waldrücklage zuzuführen. Die Rücklage ist für die in Abs. 3 Satz 3
angeführten Zwecke zu verwenden.
(5) Erlöse aus dem Verkauf forstfiskalischer Grundstücke sind
grundsätzlich zum Ankauf von bebauten und unbebauten forstfiskalischen
Grundstücken sowie für bauliche Investitionen zu nutzen. Näheres regelt
die Betriebssatzung.
DRITTER TEIL
Körperschaftswald
I. Abschnitt
Gemeindewald
§ 29 Periodische Planung
(1) Die Betriebspläne oder -gutachten sind der Gemeinde zur
Beschlussfassung vorzulegen und zu erläutern.
(2) Die obere Forstbehörde überwacht die Einhaltung der Betriebspläne
und -gutachten, soweit die Kommunalwaldungen nicht durch die Hessischen
Forstämter betreut werden.
§ 30 Wirtschaftspläne
Auf der Grundlage von periodischen Plänen sind jährliche
Wirtschaftspläne zu erstellen. Die obere Forstbehörde kann anordnen, dass
Pläne nach § 19 Abs. 7 aufgestellt werden.
§ 31 Sonderfällung
(1) Geplante Einschläge, die bis zum Ende des Planungszeitraumes nicht
ausgeglichen werden können, dürfen als Vorgriff auf den Ertrag künftiger
Jahre nur zur Deckung vermögenswirksamer Ausgaben in Notfällen für
bestimmte Zwecke mit Genehmigung der oberen Forstbehörde vorgenommen
werden.
(2) Die Genehmigung darf nur für Maßnahmen erteilt werden, deren
Gesamtfinanzierung von der Kommunalaufsichtsbehörde festgestellt ist. Die
Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, insbesondere kann die
Einsparung der Sonderfällung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes
verlangt werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde überwacht die
bestimmungsgemäße Verwendung des Erlöses der Sonderfällung.
§ 32 Fachliche Betreuung
(1) Die forsttechnische Leitung und der forsttechnische Betrieb im
Gemeindewald obliegen dem Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 4. Sie wird von
den Forstämtern (forsttechnische Leitung) durch die Forstamtsleitungen
und in den Revierförstereien (forsttechnischer Betrieb) durch die
Revierleitungen durchgeführt.
(2) Gemeindeforstbetriebe können auf Antrag aus der staatlichen
Betreuung ausscheiden. Das Ausscheiden aus der staatlichen Betreuung
erfolgt nach einer Übergangszeit von höchstens zwei Jahren nach
Antragstellung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Übergangszeit kann sich
verkürzen oder ganz entfallen, wenn die waldbesitzenden Gemeinden bestimmte
Anforderungen auch im Hinblick auf die Übernahme staatlichen
Forstpersonals erfüllen, die von der für das Forstwesen zuständigen
Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung im
Einzelnen festgelegt werden. Ausgeschiedene Forstbetriebe sollen nach
Maßgabe dieser Rechtsverordnung auf entsprechenden Antrag wieder in die
staatliche Betreuung aufgenommen werden.
(3) Die obere Forstbehörde überwacht den Zustand und die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen, soweit diese nicht
durch die hessischen Forstämter betreut werden.
§ 33 Auswahl der staatlichen Revierleitungen
Gemeinden haben bei der Besetzung von Planstellen staatlicher
Leitungen von Revieren, denen ihre Waldflächen angehören und deren Fläche
sich zu mehr als der Hälfte aus Gemeindewald zusammensetzt, das Recht der
Auswahl unter den Bewerbern, die ihnen vom Landesbetrieb Hessen-Forst
vorgeschlagen werden.
§ 34 Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und
Forstdienststellen
Die Zusammenarbeit zwischen Forstdienststellen und Organen der
Gemeinde regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.
§ 35 Kostenbeiträge
(1) Das Land trägt im Gemeindewald, soweit in diesem der
forsttechnische Betrieb durch Bedienstete des Landes ausgeübt wird, die
Kosten für die forsttechnische Leitung.
(2) Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes im
Gemeindewald sind Kostenbeiträge von den Waldeigentümern zu entrichten.
(3) Die Kostenbeiträge werden aus den durchschnittlichen, persönlichen
und sachlichen Aufwendungen mit Ausnahme der Versorgungslasten für alle
staatlichen Revierförstereien in einem Hektarsatz ausgedrückt. Die
erforderliche Intensität der Bewirtschaftung ist dabei fallweise zu
berücksichtigen. Die anfallenden Kosten für die Forsteinrichtung durch
den Landesbetrieb sind in Ansatz zu bringen. Der Kostensatz wird um den
Anteil gemindert, der auf den Hoheits- und Dienstleistungsbereich
entfällt. Die Kostensätze werden von dem für Forsten zuständigen
Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem
Ministerium des Innern und für Sport nach Anhörung des
Landesforstausschusses festgelegt und im Staatsanzeiger für das Land
Hessen veröffentlicht.
(4) Die Kostenbeiträge werden nach Rechnungsstellung bis zum 1. Juli
eines jeden Jahres fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung haben die
Gemeinden Zinsen zu zahlen.
(5) Die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der dafür
zuständige Minister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den
Privatwald zu entrichtenden Kostenbeiträge näher zu regeln.
§ 36 Benutzung der Forstdienstgehöfte
Gemeinden, deren Wald durch staatliches Forstpersonal betreut wird,
sollen die ihnen gehörenden Forstdienstgehöfte mit dem zugehörigen
Wirtschaftsland für den Forstdienst zur Verfügung stellen. Die Höhe des
Entgeltes richtet sich nach den örtlichen Mietpreisen.
II. Abschnitt
§ 37 Übriger Kommunalwald
(1) Die Vorschriften über den Gemeindewald gelten sinngemäß auch für
Waldungen im Alleineigentum von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.
(2) Auf die Waldungen der Domanialverwaltung des Landkreises Waldeck
findet § 32 Abs. 2 keine Anwendung. Soweit § 10 Abs. 1 und 4 des
Staatsvertrages über die Vereinigung Waldecks mit Preußen vom 23. März
1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 179) über die Tragung der Verwaltungs- und
Beförsterungsbeiträge sowie die Verwertung der Forstanfälle etwas anderes
bestimmt, ist er nicht mehr anzuwenden, die Abs. 2 und 3 sind insgesamt
nicht mehr anzuwenden.
III. Abschnitt
§ 38 Sonstiger Körperschaftswald
Für die Erhaltung und Bewirtschaftung der übrigen
Körperschaftswaldungen gelten sinngemäß die Vorschriften über den
Gemeindewald. Der Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens soll
Rechnung getragen werden.
VIERTER TEIL Privatwald
I. Abschnitt
Gemeinschaftswald
§ 39 Gemeinschaftswald
(1) Für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftswaldungen
(§ 3 Abs. 2) gelten mit Ausnahme des § 35 Abs. 2 und 3 die Vorschriften
über den Gemeindewald und § 40 Abs. 3 sinngemäß. Auf die wirtschaftlichen
Bedürfnisse der Waldbesitzer ist im Rahmen des Gesetzes Rücksicht zu
nehmen.
(2) Das Ausscheiden eines Grundstücks aus einem Gemeinschaftswald
bedarf der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung darf
nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Sie ist zu
versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben des
Gemeinschaftswaldes gefährden würde.
(3) Wenn Gemeinschaftswaldungen nach Größe, Lage und Zusammenhang zur
Bildung eigener Revierförstereien geeignet sind, können die
Waldeigentümer mit Zustimmung der oberen Forstbehörde eine oder mehrere
eigene Revierförstereien bilden.
(4) Im Falle des Abs. 3 können die Eigentümer von
Gemeinschaftswaldungen den forsttechnischen Betrieb durch eigene
forstliche Fachkräfte ausüben lassen. Als forstliche Fachkräfte dürfen
nur solche Bewerber eingestellt werden, welche die für den Staatsdienst
vorgesehene Ausbildung nachweisen.
(5) Die Ausübung des forsttechnischen Betriebs durch staatliche Revierleiter
erfolgt im Gemeinschaftswald nur auf Antrag der Waldeigentümer. Wo der
forsttechnische Betrieb nach seitherigem Recht durch staatliche
Revierleiter ausgeübt wurde, verbleibt es bei dieser Regelung.
(6) Für die Ausübung des forsttechnischen Betriebs durch staatliche
Revierleiter zahlen Besitzer von Gemeinschaftswaldungen als Gesamtbetrieb
Kostenbeiträge in Höhe der Richtsätze für die Kostenerstattung der
besonderen Förderung im Privatwald (§ 40 Abs. 2).
(7) Die Eigentümer von Gemeinschaftswaldungen können sich eine Satzung
geben und in ihr die Bewirtschaftung und Verwaltung der
Gemeinschaftswaldungen sowie deren rechtsgeschäftliche Vertretung regeln.
II. Abschnitt
Übriger Privatwald
Titel I Allgemeine Vorschriften
§ 40 Förderung des Privatwaldes
(1) Die Staatsforstverwaltung unterstützt den Waldbesitzer durch Rat,
Anleitung, tätige Mithilfe und angewandte Forschung bei der
Bewirtschaftung des Waldes und damit der Erfüllung der ihm nach diesem
Gesetz obliegenden Pflichten kostenlos (allgemeine Förderung). Eine
weitergehende Unterstützung kann gegen Erstattung der Kosten gewährt
werden (besondere Förderung).
(2) Die oberste Forstbehörde bestimmt den Umfang der allgemeinen
Förderung und setzt Richtsätze für die Kostenerstattung der besonderen Förderung
fest.
(3) Die mit der Förderung beauftragten Bediensteten des Staates dürfen
ohne Genehmigung der Waldbesitzer keine Auskünfte über Kenntnisse geben,
die sie auf Grund dieser Tätigkeit erlangt haben.
§ 41 Übernutzungen
(1) Waldbesitzer, für deren Waldungen ein jährlicher Hiebssatz nach §
19 Abs. 2 und 3 festgesetzt ist, dürfen im Forstwirtschaftsjahr
Mehreinschläge bis zu 100 Prozent des jährlichen Hiebssatzes vornehmen.
Der Waldbesitzer hat den Mehreinschlag der zuständigen Forstbehörde anzuzeigen.
(2) Höhere Mehreinschläge bedürfen der Genehmigung der unteren
Forstbehörde.
(3) Mit der Anzeige (Abs. 1) oder dem Antrag (Abs. 2) hat der
Waldbesitzer einen Plan vorzulegen, wie der Mehreinschlag wieder
eingespart werden soll (Einsparungsplan).
(4) Die Genehmigung nach Abs. 2 soll erteilt werden, wenn ein
wichtiger Grund zur Vornahme des Mehreinschlags vorliegt.
(5) Die Genehmigung kann unter den Auflagen erteilt werden, dass der
Mehreinschlag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wieder eingespart
wird und dass die voraussichtlichen Kosten einer etwaigen
Wiederaufforstung oder Bestandsergänzung aus dem Erlös des Mehreinschlags
hinterlegt werden.
(6) Solange der Mehreinschlag nicht wieder eingespart ist, darf der
Waldbesitzer weitere Mehreinschläge nach Abs. 1 nur mit Genehmigung nach
Abs. 2 vornehmen.
§ 42 Forstschutzbedienstete
Die obere Forstbehörde kann auf Antrag Waldbesitzer oder
Privatforstbedienstete als Forstschutzbedienstete amtlich bestätigen,
wenn sie die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen.
Antragsberechtigt ist der Waldbesitzer.
Titel II Forstliche Zusammenschlüsse
§ 43 Forstbetriebsvereinigungen
(1) Waldbesitzer, deren Forstbetriebe zu selbständiger ordnungsgemäßer
Forstwirtschaft nicht geeignet sind, sollen sich zu
Forstbetriebsvereinigungen zusammenschließen. Einer
Forstbetriebsvereinigung können auch andere Waldbesitzer angehören.
Ferner können sich Waldbesitzer zur gemeinschaftlichen Durchführung von
forstbetrieblichen Maßnahmen zu Forstbetriebsvereinigungen
zusammenschließen.
(2) Über die Aufgaben, Rechtsform und Verfassung der
Forstbetriebsvereinigungen beschließen die beteiligten Waldbesitzer.
(3) Die Forstbetriebsvereinigungen müssen die Gewähr für die
Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bieten. Die Gewähr ist
als gegeben anzusehen
1. bei genügender Flächengröße,
2. wenn die Waldgrundstücke nach einem genehmigten gemeinsamen
Betriebsplan oder Einzelbetriebsplänen bewirtschaftet werden,
3. wenn forstliche Fachkräfte angestellt oder herangezogen werden, welche
die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen,
4. wenn das Ausscheiden von Mitgliedern an eine Kündigungsfrist von
mindestens zwei Jahren gebunden
ist und
5. wenn die Zugehörigkeit von Waldgrundstücken zur Forstbetriebsvereinigung
in der Weise gesichert ist, dass sie nicht mit dem Tode des Waldbesitzers
oder mit der Veräußerung des Waldgrundstücks endet.
Gehört die Forstbetriebsvereinigung als korporatives Mitglied einer
Forstbetriebsgemeinschaft nach §§ 16 bis 19 des Bundeswaldgesetzes vom 2.
Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1037, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August
1998 (BGBl. I S. 2521, 2544) an oder ist sie zu diesem Zweck gebildet,
brauchen die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 nicht vorzuliegen.
(4) Ist die Gewähr nach Abs. 3 gegeben, so stellt die obere
Forstbehörde dies durch Anerkennung der Forstbetriebsvereinigung fest.
Die Anerkennung kann entzogen werden,
1. wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 weggefallen ist,
2. wenn die Forstbetriebsvereinigung ihre Aufgaben nicht erfüllt.
§ 44 Rechtsverhältnisse an den Grundstücken
Werden forstliche Zusammenschlüsse nach § 43 oder nach den
Bestimmungen des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes anerkannt, so
bleiben das Eigentum und andere Rechte an den betreffenden Grundstücken
unberührt.
§45 Kosten
Die forstlichen Zusammenschlüsse tragen die Kosten, die sich aus der
Durchführung ihrer Aufgaben ergeben.
§ 46 Bestehende Waldgenossenschaften
Waldgenossenschaften im Sinne des Gesetzes betreffend Schutzwaldungen
und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875 (Preuß. Gesetzessamml. S. 416)
und des Gesetzes über die Forstverwaltung im Volksstaat Hessen vom 16.
November 1923 (Hess. Reg.Bl. S. 491) sind den Forstbetriebsvereinigungen
gleichgestellt, wenn sie nach § 43 Abs. 4 anerkannt sind.
Titel III
Schutzforste
§ 47 Schutzforste
Schutzforste, die aufgrund der Schutzforstverordnung vom 21. Dezember
1939 (RGBl. I S. 2459) gebildet wurden, sind aufgehoben."
FÜNFTER TEIL
Forstbehörden und Forstausschüsse
§ 48 Forstbehörden
Forstbehörden sind:
1. das für das Forstwesen zuständige Ministerium als oberste
Forstbehörde,
2. die Regierungspräsidien als obere Forstbehörden,
3. die Forstämter als untere Forstbehörden.
§ 49 Forstverwaltungsbezirke
(1) Die oberste Forstbehörde teilt in Anlehnung an die bestehenden
Bezirke das gesamte Landesgebiet in Forstverwaltungsbezirke (staatliche
Forstamtsbezirke) auf.
(2) Körperschafts- und Privatforstbetriebe mit eigenen
Forstverwaltungsbeamten oder -angestellten, die eine dem Forstamtsleiter
im Staatsdienst entsprechende Ausbildung nachweisen, werden nicht in die
Forstamtsbezirke eingegliedert.
§ 50 Forstausschüsse
(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstausschuss
gebildet. Dieser setzt sich aus fünf Vertretern des Staats-, sechs
Vertretern des Körperschafts- und vier Vertretern des Privatwaldes
zusammen. Je ein Vertreter muss Arbeitnehmer sein. Außerdem gehören dem
Landesforstausschuss drei weitere Vertreter der Arbeitnehmer an.
(2) Bei den oberen Forstbehörden werden Bezirksforstausschüsse, bei
den unteren Forstbehörden werden Forstamtsausschüsse gebildet. Die
Forstausschüsse setzen sich nach dem Verhältnis der Flächen des Staats-,
Körperschafts- und Privatwaldes zusammen. Dabei ist auch die Zahl der
Waldbesitzer angemessen zu berücksichtigen. In den Forstausschüssen
müssen Arbeitnehmer vertreten sein.
(3) Nach Bedarf können Unterausschüsse insbesondere für gemeinsame
überregionale Aufgaben aller Waldeigentumsarten gebildet werden.
(4) Die Vertreter des Körperschaftswaldes werden von den kommunalen
Spitzenverbänden, die Vertreter des Privatwaldes von den
Waldbesitzerverbänden benannt. Die für den Bereich der einzelnen
Waldeigentumsarten nach Abs. 1 und 2 zu berufenden Vertreter der
Arbeitnehmer und die drei weiteren Vertreter der Arbeitnehmer im
Landesforstausschuss werden von den Gewerkschaften benannt. Die
Mitglieder der Forstausschüsse werden von den zuständigen Forstbehörden
berufen.
(5) Den Vorsitz führt im Landesforstausschuss der für Forsten
zuständige Minister, im Bezirksforstausschuss der Regierungspräsident und
im Forstamtsausschuss der Forstamtsleiter.
(6) Das Land trägt die Kosten, die durch die Tätigkeit der
Forstausschüsse entstehen.
(7) Das Nähere bestimmen die Durchführungsvorschriften.
§ 51 Aufgaben und Zuständigkeit der Forstausschüsse
(1) Der Landesforstausschuss hat das Recht, alle Fragen, die den Wald
und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. Bei der Vorbereitung
entsprechender Gesetze und Verordnungen soll er gehört werden. In den
Fällen des § 7 Abs. 4, des § 12 Abs. 5 Satz 3, des § 19 Abs. 6, des § 24
Abs. 6, des § 32 Abs. 2, des § 35 Abs. 3, des § 40 Abs. 2 und des § 57
Abs. 4 ist er zu hören.
(2) Maßnahmen nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3
Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §
23 Abs. 1, § 24 Abs. 5 und § 26 Abs. 5 Satz 1 bedürfen der Zustimmung des
zuständigen Forstausschusses.
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1, des § 14 Abs. 2 und des § 55 ist
der zuständige Forstausschuss vorher zu hören. Vor Anerkennung
forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz durch
die obere Forstbehörde ist der Bezirksforstausschuss zu hören.
(4) Die Forstbehörden haben ihre Forstausschüsse über wichtige Fragen
der Forstwirtschaft zu unterrichten.
(5) Erteilt der Forstausschuss die Zustimmung nach Abs. 2 nicht, so
entscheidet die nächsthöhere Forstbehörde nach Anhören ihres
Forstausschusses.
SECHSTER TEIL
Forstaufsicht
§ 52 Bereich der Forstaufsicht
Der Forstaufsicht unterliegen die Körperschafts- und Privatwaldungen.
§ 53 Zweck der Forstaufsicht
Die Forstaufsicht hat die Durchführung der forstgesetzlichen Vorschriften
sicherzustellen. Die Forstaufsicht ist so zu handhaben, dass das
Verständnis der Bevölkerung für die grundlegende Bedeutung des Waldes
vertieft und der Wille der Waldbesitzer zu verantwortungsbewusster
Mitarbeit an der Verwirklichung der gesetzlichen Ziele geweckt und
gefördert wird.
§ 54
Ausübung der Forstaufsicht
(1) Die Forstaufsicht wird von den Forstbehörden ausgeübt.
(2) Die untere Forstbehörde übt die Forstaufsicht aus, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Die nach diesem Gesetz der unteren Forstbehörde obliegenden
Aufgaben der Forstaufsicht werden bei Körperschafts- und Privatwaldungen
mit eigenen Forstverwaltungsbeamten oder -angestellten sowie bei
Körperschaftswaldungen, die sich nicht der forsttechnischen Leitung durch
ein staatliches Forstamt bedienen, von der oberen Forstbehörde
wahrgenommen.
§ 55 Anordnungen der Forstbehörden
Verstößt ein Waldbesitzer gegen die ihm durch dieses Gesetz
auferlegten Pflichten, so kann die obere Forstbehörde die Anordnungen
treffen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
des Waldes zu erreichen. Die Anordnungen sind schriftlich zu erlassen
oder zu bestätigen. Sie sind mit Gründen zu versehen und müssen eine
angemessene Frist bestimmen.
§ 56 Anordnungen bei Zuwiderhandlungen
Verstößt ein Eigentümer oder sonstiger Grundbesitzer gegen § 13 Abs.
1, so soll die obere Forstbehörde anordnen, dass der Zustand, der vor dem
Verstoß bestand, wieder hergestellt wird, wenn die Voraussetzungen für
die Versagung der Genehmigung nach § 13 Abs. 2 vorliegen.
SIEBENTER TEIL
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 57 Beihilfen des Landes
(1) Das Land kann allgemein und im Einzelfall zur Förderung der
Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben Darlehen und
Beihilfen an Waldbesitzer gewähren.
(2) Vordringliche forstliche Aufgaben sind insbesondere die
Wiederaufforstung, Maßnahmen zur Verbesserung von Produkten, der Schutz
des Waldes gegen Schädlinge, die Erschließung des Waldes, die Ausbildung
forstlicher Fachkräfte und die Förderung der Forstwirtschaft in den
forstlichen Zusammenschlüssen.
(3) Die Darlehen des Landes sind nach näherer Bestimmung des Ministers
der Finanzen zu verzinsen und zu tilgen.
(4) Die für Forsten zuständige Ministerin oder der dafür zuständige
Minister erlässt Richtlinien über die Fördermaßnahmen nach Abs. 1 bis 3.
§ 58 Amtshilfe
Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Behörden haben den
Forstbehörden Amtshilfe zu gewähren.
§ 59 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Nadelholzbestand unter fünfzig
Jahren oder einen Laubholzbestand unter achtzig Jahren abholzt oder auf
weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten
Ertragstafeln herabsetzt,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ohne Genehmigung der zuständigen
Forstbehörde Wald rodet und in eine andere Nutzungsart umwandelt,
3. als Waldbesitzer der Pflicht zum Schutze des Waldes nach § 14 Abs. 1
nicht nachkommt,
4. Forstnebennutzung nicht nach § 21 ausübt,
5. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 Bannwald ohne die erforderliche
Genehmigung rodet,
6. als Waldbesitzer entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung der
zuständigen Forstbehörde im Schutzwald oder Bannwald einen Kahlhieb oder
eine unzulässige Einzelstammentnahme vornimmt oder vornehmen lässt,
7. den Vorschriften einer auf Grund der § 24 Abs. 6 oder § 25 Satz 1
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8. als Waldbesitzer der Vorschrift des § 41 Abs. 6 zuwiderhandelt,
9. einer Auflage nach § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 22
Abs. 3 Satz 2 oder § 41 Abs. 5 zuwiderhandelt,
l0. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zur
Wiederaufforstung oder Ergänzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Forstbehörde
Wald neu anlegt,
3. als Waldbesitzer bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes den
Abstand nach § 16 Abs. 4 vom Nachbargrundstück nicht einhält,
4. Staats- und Körperschaftswaldungen sowie Gemeinschaftswaldungen nicht
nach § 19 Abs. 1
bewirtschaftet,
5. die nach § 19 Abs. 7 erforderlichen Wirtschaftspläne nicht aufstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 begangen
worden, so kann das verbotswidrig geschlagene Holz eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Forstbehörde.
§ 60 Durchführungsvorschriften
Das für Forsten zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den
beteiligten Fachministerien die erforderlichen Durchführungsvorschriften.
§ 61 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
§ 62 1) In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft. Es tritt mit Ausnahme
des § 61 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
1) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der
ursprünglichen Fassung vom 10. November 1954.
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