Statut

für die Verwaltung und Bewirtschaftung

des Interessentenwaldes

zu Sichertshausen

 

In Gemäßheit der § 4 und § 5 des Gesetzes über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. März 1881 wird folgendes Statut beschlossen:

 

§ 1

Aus der Zahl der Miteigentümer des Interessentenwaldes von Sichertshausen wird ein Waldvorstand, aus drei Personen bestehend, gebildet, von denen einer der Vorsitzende ist.

 

§2

Der Waldvorstand hat die sämtlichen Miteigentümer des Interessentenwaldes in allen den Wald betreffenden Angelegenheiten der Forst- und Aufsichtsbehörde gegenüber und in vermögensrechtlicher Beziehung auch vor Gericht und außergerichtlich zu vertreten.

Insbesondere hat derselbe gemäß der ihm von der Mehrheit der Interessenten zu erteilenden Instruktion

1. auf Anordnung der dazu berufenen Staatsbehörden die Hauungen und Kulturen im Walde vornehmen zu lassen,

2. den nötigen Waldschützen nach Anhörung der Interessentenmehrheit und mit Vorbehalt der Genehmigung der Forstbehörde zu bestellen, den nötigen Vertrag mit demselben abzuschließen und dessen Gehalt festzusetzen, wobei bestimmt wird, daß er bei gleicher Qualifikation einem Waldeigentümer den Vorzug vor anderen Bewerbern zu geben hat,

3. einen Rechnungsführer für die Waldkasse zu bestellen und dessen Vergütung und den Betrag der von ihm zu leistenden Kaution zu bestimmen, 4. die Teilung der Waldnutzungen nach dem bestehenden Herkommen und den Verkauf der nicht zur Verteilung bestimmten Waldnutzungen zu besorgen, die Beträge dafür als Einnahme in die Interessentenkasse einzahlen zu lassen und die Überschüsse der Waldkasse nach Maßgabe der Anteile jedes einzelnen am Wald unter die Waldeigentümer zu verteilen.

 

§ 3

Der Vorsitzende des Waldvorstandes hat die Geschäftsleitung und namens des Vorstandes die Korrespondenz mit den Behörden zu führen. Der Vorsitzende oder bzw. der Stellvertreter hat auch die Einnahmen und Ausgaben der Waldkasse anzuweisen.

 

§ 4

Der Rechnungsführer hat dem Vorstand jährlich Rechnung abzulegen, welche dieser zu prüfen hat.  Hierbei wird bestimmt, daß jeder Waideigentümer zum Zweck einer ordnungsmäßigen Kassenführung verpflichtet ist, die zur Waldkasse schuldigen Gelder zu zahlen und nicht berechtigt ist, auf Forderungen an dieselben aufzurechnen.

 

§ 5

Der Vorstand hat alljährlich, nachdem der Rechnungsführer die Rechnung gelegt hat, diese zu prüfen und dann acht Tage lang zur Einsicht der Beteiligten offen zu legen und nach dieser Offenlegung der Rechnung eine ordentliche Versammlung der Waldinteressenten zu berufen, in welcher dem Vorstand Decharge erteilt und über gemeinsame Angelegenheiten Beschluß gefaßt wird.  Zu diesem Termin müssen die Interessenten zwei Tage vorher eingeladen werden.

 

§ 6

Der Waldvorstand wird von den Miteigentümern des Interessentenwaldes durch die Versammlung der Interessenten aus der Zahl derselben auf die Dauer von drei Jahren gewählt.  Die Wahl findet mittelst Stimmzettel statt.  Bei der Wahl wird bestimmt, wer Vorsitzender und wer Stellvertreter sein soll. Der Vorsitzende des Waldvorstandes ladet die Stimmberechtigten eine Woche vor der Wahl ein.  Die Versammlung ist zur Vornahme der Wahl berechtigt, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind.  Ist diese Anzahl nicht erschienen, so hat der Vorsitzende eine neue Versammlung in ortsüblicher Weise zusammen zu berufen und ist bei der Einladung ausdrücklich hervorzuheben, daß ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Waldinteressenten die Wahl vorgenommen werde.  Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zur Vornahme der Wahl berechtigt.

Gewählt gilt in allen Fällen der, welcher die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.  Erhält im ersten Wahlgange niemand diese Mehrheit, so findet das im § 53 der Landgemeindeordnung vom 4. 8. 1897 Gemeindevertretungswahlen bestimmte Verfahren entsprechende Anwendung.  Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsdauer aus, z. B. durch Tod, so wird für den Rest seiner Wahlperiode eine Neuwahl nach den bestehenden Bestimmungen vorgenommen.

 

§ 7

Die erste Wahl des Vorstandes nach Bestätigung dieses Statuts leitet der Bürgermeister, die folgenden Wahlen muß der in Funktion stehende Vorstand mindestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Wahlperiode zur Ausführung bringen.  Sollte dieses nicht möglich sein oder verhindert werden, so hat wiederum wie im ersten Fall der Bürgermeister die Wahl in ordnungsmäßiger Weise herbeizuführen.

 

§ 8

Die Legitimation des nach diesem Statut gewählten Waldvorstandes wird durch eine unter dem Gemeindesiegel ausgestellten Bescheinigung des Ortsvorstandes oder seines Beigeordneten erbracht, daß die betreffenden Personen dem Statut gemäß für die betreffenden Jahre zum Waldvorstand von den Waldeigentümern zu Sichertshausen gewählt seien.

 

§ 9

Der Waldvorstand erhält aus der Interessentenkasse für seine gesamten Bemühungen einschließlich auswärtiger Geschäfte jährlich 25 Mark.

Sichertshausen am 25.  November 1907

 

Georg Will, Kaspar Schwarz, Gottfried Will, Ludwig Bingel, Adam Findt, Ludwig Bodenbender, Heinrich Findt VII, Heinrich Findt VI, Peter Ruppert, Johs.  Bodenbender Witwe, Bernhard Schwarz, Heinrich Geißler, Andreas Hemer, Konrad Gilbert 111, Ludwig Geißler, Konrad Lemmer, Christina Gilbert Witwe Daniel Gilbert, Adam Lemmer, Konrad Gilbert, Heinrich Lauer, Christian Wolfel, Kaspar Hoß, Johannes Becker, Heinrich Lapp, Jacob Zecher, Karl Koch.

Vorstehend unterschriebene Personen sind Waldteilhaber. Georg Will, Ludwig Bingel, Heinrich Geißler, Heinrich Lauer, Peter Ruppert und Konrad Lemmer besitzen jeder zwei Anteile, alle übrigen jeder ein Anteil.  Dieses sowie die eigenhändigen Unterschriften derselben bescheinigt.

Sichertshausen am 25.  November 1907

Der Bürgermeister

Geißler

 

Verzeichnis

der Wald-Interessenten von Sichertshausen

1 .Georg Will hat 2 Anteile

2. Ludwig Bingel hat 2 Anteile

3. Heinrich Geißler hat 2 Anteile

4. Heinrich Lauer hat 2 Anteile

5. Peter Ruppert hat 2 Anteile

6. Konrad Lemmer hat 2 Anteile

7. Kaspar Schwarz hat 1 Anteil

8. Gottfried Will hat 1 Anteil

9. Adam Findt hat 1 Anteil

10. Ludwig Bodenbender hat 1 Anteil

11. Heinrich Findt VII hat 1 Anteil

12. Johs.  Bodenbender Witwe hat 1 Anteil

13. Bernhard Schwarz hat 1 Anteil

14. Andreas Hemer hat 1 Anteil

15. Konrad Gilbert III hat 1 Anteil

16. Ludwig Geißler hat 1 Anteil

17. Christian Wolfel hat 1 Anteil

18. Kaspar Hoß hat 1 Anteil

19. Christina Gilbert Witwe hat 1 Anteil

20. Daniel Gilbert hat 1 Anteil

21. Adam Lemmer hat 1 Anteil

22. Konrad Gilbert 1 hat 1 Anteil

23. Johannes Becker hat 1 Anteil

24. Heinrich Lapp hat 1 Anteil

25. Heinrich Findt VI hat 1 Anteil

26. Jacob Zecher hat 1 Anteil

27. Karl Koch hat 1 Anteil

28. Johs.  Lemmer Erben haben 1 Anteil

29. Johs.  Gilbert Witwe hat 1 Anteil

30. Heinrich Spaar in Ruttershausen hat. 1 Anteil

31. die Schule hat 1 Anteil

 

im ganzen 37 Anteile.