Statut
für
die Verwaltung und Bewirtschaftung
des
Interessentenwaldes
zu
Sichertshausen
In
Gemäßheit der § 4 und § 5 des Gesetzes über die gemeinschaftlichen Holzungen
vom 14. März 1881 wird folgendes Statut beschlossen:
§ 1
Aus der
Zahl der Miteigentümer des Interessentenwaldes von Sichertshausen wird ein
Waldvorstand, aus drei Personen bestehend, gebildet, von denen einer der
Vorsitzende ist.
§2
Der
Waldvorstand hat die sämtlichen Miteigentümer des Interessentenwaldes in allen
den Wald betreffenden Angelegenheiten der Forst- und Aufsichtsbehörde gegenüber
und in vermögensrechtlicher Beziehung auch vor Gericht und außergerichtlich zu
vertreten.
Insbesondere
hat derselbe gemäß der ihm von der Mehrheit der Interessenten zu erteilenden
Instruktion
1. auf
Anordnung der dazu berufenen Staatsbehörden die Hauungen und Kulturen im Walde
vornehmen zu lassen,
2. den
nötigen Waldschützen nach Anhörung der Interessentenmehrheit und mit Vorbehalt
der Genehmigung der Forstbehörde zu bestellen, den nötigen Vertrag mit demselben
abzuschließen und dessen Gehalt festzusetzen, wobei bestimmt wird, daß er bei
gleicher Qualifikation einem Waldeigentümer den Vorzug vor anderen Bewerbern zu
geben hat,
3.
einen Rechnungsführer für die Waldkasse zu bestellen und dessen Vergütung und
den Betrag der von ihm zu leistenden Kaution zu bestimmen, 4. die Teilung der
Waldnutzungen nach dem bestehenden Herkommen und den Verkauf der nicht zur
Verteilung bestimmten Waldnutzungen zu besorgen, die Beträge dafür als Einnahme
in die Interessentenkasse einzahlen zu lassen und die Überschüsse der Waldkasse
nach Maßgabe der Anteile jedes einzelnen am Wald unter die Waldeigentümer zu
verteilen.
§ 3
Der
Vorsitzende des Waldvorstandes hat die Geschäftsleitung und namens des
Vorstandes die Korrespondenz mit den Behörden zu führen. Der Vorsitzende oder
bzw. der Stellvertreter hat auch die Einnahmen und Ausgaben der Waldkasse
anzuweisen.
§ 4
Der
Rechnungsführer hat dem Vorstand jährlich Rechnung abzulegen, welche dieser zu
prüfen hat. Hierbei wird bestimmt, daß
jeder Waideigentümer zum Zweck einer ordnungsmäßigen Kassenführung verpflichtet
ist, die zur Waldkasse schuldigen Gelder zu zahlen und nicht berechtigt ist,
auf Forderungen an dieselben aufzurechnen.
§ 5
Der
Vorstand hat alljährlich, nachdem der Rechnungsführer die Rechnung gelegt hat,
diese zu prüfen und dann acht Tage lang zur Einsicht der Beteiligten offen zu
legen und nach dieser Offenlegung der Rechnung eine ordentliche Versammlung der
Waldinteressenten zu berufen, in welcher dem Vorstand Decharge erteilt und über
gemeinsame Angelegenheiten Beschluß gefaßt wird. Zu diesem Termin müssen die Interessenten zwei Tage vorher
eingeladen werden.
§ 6
Der
Waldvorstand wird von den Miteigentümern des Interessentenwaldes durch die Versammlung
der Interessenten aus der Zahl derselben auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Die Wahl findet mittelst
Stimmzettel statt. Bei der Wahl wird
bestimmt, wer Vorsitzender und wer Stellvertreter sein soll. Der Vorsitzende
des Waldvorstandes ladet die Stimmberechtigten eine Woche vor der Wahl
ein. Die Versammlung ist zur Vornahme
der Wahl berechtigt, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so hat
der Vorsitzende eine neue Versammlung in ortsüblicher Weise zusammen zu berufen
und ist bei der Einladung ausdrücklich hervorzuheben, daß ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Waldinteressenten die Wahl vorgenommen werde. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden zur Vornahme der Wahl berechtigt.
Gewählt
gilt in allen Fällen der, welcher die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erhalten hat. Erhält im ersten
Wahlgange niemand diese Mehrheit, so findet das im § 53 der Landgemeindeordnung
vom 4. 8. 1897 Gemeindevertretungswahlen bestimmte Verfahren entsprechende
Anwendung. Scheidet ein Mitglied
während seiner Amtsdauer aus, z. B. durch Tod, so wird für den Rest seiner
Wahlperiode eine Neuwahl nach den bestehenden Bestimmungen vorgenommen.
§ 7
Die
erste Wahl des Vorstandes nach Bestätigung dieses Statuts leitet der
Bürgermeister, die folgenden Wahlen muß der in Funktion stehende Vorstand
mindestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Wahlperiode zur Ausführung
bringen. Sollte dieses nicht möglich
sein oder verhindert werden, so hat wiederum wie im ersten Fall der
Bürgermeister die Wahl in ordnungsmäßiger Weise herbeizuführen.
§ 8
Die
Legitimation des nach diesem Statut gewählten Waldvorstandes wird durch eine
unter dem Gemeindesiegel ausgestellten Bescheinigung des Ortsvorstandes oder
seines Beigeordneten erbracht, daß die betreffenden Personen dem Statut gemäß
für die betreffenden Jahre zum Waldvorstand von den Waldeigentümern zu
Sichertshausen gewählt seien.
§ 9
Der
Waldvorstand erhält aus der Interessentenkasse für seine gesamten Bemühungen
einschließlich auswärtiger Geschäfte jährlich 25 Mark.
Sichertshausen
am 25. November 1907
Georg
Will, Kaspar Schwarz, Gottfried Will, Ludwig Bingel, Adam Findt, Ludwig
Bodenbender, Heinrich Findt VII, Heinrich Findt VI, Peter Ruppert, Johs. Bodenbender Witwe, Bernhard Schwarz,
Heinrich Geißler, Andreas Hemer, Konrad Gilbert 111, Ludwig Geißler, Konrad
Lemmer, Christina Gilbert Witwe Daniel Gilbert, Adam Lemmer, Konrad Gilbert,
Heinrich Lauer, Christian Wolfel, Kaspar Hoß, Johannes Becker, Heinrich Lapp,
Jacob Zecher, Karl Koch.
Vorstehend
unterschriebene Personen sind Waldteilhaber. Georg Will, Ludwig Bingel,
Heinrich Geißler, Heinrich Lauer, Peter Ruppert und Konrad Lemmer besitzen
jeder zwei Anteile, alle übrigen jeder ein Anteil. Dieses sowie die eigenhändigen Unterschriften derselben
bescheinigt.
Sichertshausen
am 25. November 1907
Der
Bürgermeister
Geißler
Verzeichnis
der
Wald-Interessenten von Sichertshausen
1
.Georg Will hat 2 Anteile
2.
Ludwig Bingel hat 2 Anteile
3.
Heinrich Geißler hat 2 Anteile
4. Heinrich Lauer hat 2 Anteile
5.
Peter Ruppert hat 2 Anteile
6.
Konrad Lemmer hat 2 Anteile
7.
Kaspar Schwarz hat 1 Anteil
8.
Gottfried Will hat 1 Anteil
9. Adam
Findt hat 1 Anteil
10.
Ludwig Bodenbender hat 1 Anteil
11.
Heinrich Findt VII hat 1 Anteil
12.
Johs. Bodenbender Witwe hat 1 Anteil
13.
Bernhard Schwarz hat 1 Anteil
14. Andreas Hemer hat 1 Anteil
15.
Konrad Gilbert III hat 1 Anteil
16.
Ludwig Geißler hat 1 Anteil
17.
Christian Wolfel hat 1 Anteil
18.
Kaspar Hoß hat 1 Anteil
19.
Christina Gilbert Witwe hat 1 Anteil
20.
Daniel Gilbert hat 1 Anteil
21.
Adam Lemmer hat 1 Anteil
22.
Konrad Gilbert 1 hat 1 Anteil
23.
Johannes Becker hat 1 Anteil
24.
Heinrich Lapp hat 1 Anteil
25.
Heinrich Findt VI hat 1 Anteil
26.
Jacob Zecher hat 1 Anteil
27.
Karl Koch hat 1 Anteil
28.
Johs. Lemmer Erben haben 1 Anteil
29.
Johs. Gilbert Witwe hat 1 Anteil
30.
Heinrich Spaar in Ruttershausen hat. 1 Anteil
31. die
Schule hat 1 Anteil
im
ganzen 37 Anteile.